Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage 2 zu Art. 44 BayHO (ANBest-P)
(VV Nr. 5.1 zu Art. 44 BayHO)
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des Art. 36 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
Inhaltsübersicht
1.
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
2.
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
3.
Vergabe von Aufträgen
4.
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
5.
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
6.
Nachweis der Verwendung
7.
Prüfung der Verwendung
8.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung

1.1

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.

1.2

Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann und hierdurch der Zuwendungszweck nicht beeinträchtigt wird. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.

1.3

Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst; eine Zuwendung wird grundsätzlich nicht gewährt, wenn höhere Entgelte als nach dem TV-L und dem TVöD oder sonstige über- und außertarifliche Leistungen gezahlt werden (Besserstellungsverbot). Findet das Besserstellungsverbot keine Anwendung oder ist eine Ausnahme zugelassen, sind Personalausgaben bis zur Höhe der an vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst gewährten Leistungen zuwendungsfähig (Kappung).

1.4

Soweit im Zuwendungsbescheid keine festen Auszahlungstermine festgelegt sind, darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden:

1.4.1

bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung1 jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

1.4.2

bei Fehlbedarfsfinanzierung1, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden.

1.5

Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen aus der Zuwendung nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

1.6

Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung

2.1

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so wird die Zuwendung ermäßigt

2.1.1

bei Anteilfinanzierung2 anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,

2.1.2

bei Fehlbedarfsfinanzierung2 um den vollen in Betracht kommenden Betrag; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Bayern als auch vom Bund und/oder einem anderen Land gefördert, wird Nr. 2.1.1 sinngemäß angewendet.

2.2

Die Höhe der Zuwendung wird, sofern sie im Zuwendungsbescheid vorläufig festgesetzt wurde, durch den Schlussbescheid im zutreffenden Umfang endgültig festgesetzt, im Übrigen ggf. durch Rücknahme oder Widerruf (Art. 48, 49 BayVwVfG) korrigiert.

3. Vergabe von Aufträgen

3.1

Vor der Vergabe eines Auftrags sind in der Regel mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Unter den eingegangenen Angeboten ist das wirtschaftlichste Angebot zu berücksichtigen. Dabei sind zu dokumentieren:
a)
die Leistungsbeschreibung,
b)
die Angebotseinholung,
c)
die eingegangenen Angebote und
d)
die Auswahlentscheidung samt etwaiger Wertungskriterien.

3.2

Aufträge im Wert von bis zu 5 000 € (ohne Umsatzsteuer) für Liefer- und Dienstleistungen und bis zu 10 000 € (ohne Umsatzsteuer) für freiberufliche Leistungen (im Sinne des § 18 Abs. 1 EStG) sowie für Bauleistungen können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt vergeben werden.

3.3

Aufträge sind an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu vergeben. Das bedeutet:
a)
Anbieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden (Nr. 3.1) oder an die ein Auftrag vergeben wird (Nr. 3.2), müssen fachlich und personell in der Lage sein, den zu vergebenden Auftrag auszuführen. Die Vergabe an einen Generalübernehmer ist nicht zulässig.
b)
Der Zuwendungsempfänger soll zwischen den Anbietern wechseln, die er zur Abgabe eines Angebots auffordert (Nr. 3.1) oder an die er einen Auftrag direkt vergibt (Nr. 3.2).

3.4

Es wird darauf hingewiesen, dass weitergehende Bestimmungen den Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten können (z. B. Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB).

4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

4.1

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. Nach Ablauf der zeitlichen Bindung ist – soweit verfügt – mit den beschafften Gegenständen gemäß den Bestimmungen der Bewilligung zu verfahren.

4.2

Der Zuwendungsempfänger hat ganz oder überwiegend zulasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen beschaffte Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Staat Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn

5.1

er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – ggf. weitere – Mittel von Dritten erhält,

5.2

der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,

5.3

sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,

5.4

die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,

5.5

zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,

5.6

ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.

6. Nachweis der Verwendung

6.1

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis, Verwendungsbestätigung, VV Nr. 10.2, 10.3).

6.1.1

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.

6.1.2

In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen.

6.1.3

In dem zahlenmäßigen Nachweis sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter und eigene Mittel) und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

6.1.4

Zudem ist dem zahlenmäßigen Nachweis eine Einzelaufstellung beizufügen, in der, unterteilt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt ausgewiesen sind. Aus der Einzelaufstellung müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.

6.1.5

Mit dem Nachweis sind die Einnahme- und Ausgabebelege über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Satz 1 gilt nicht, sofern auf die Vorlage von Belegen verzichtet wurde (einfacher Verwendungsnachweis).

6.1.6

Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.B. Projektnummer) enthalten. Das gilt entsprechend für den Nachweis von Eigenleistungen. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.

6.2

Sofern im Zuwendungsbescheid zugelassen, genügt eine Verwendungsbestätigung mit dem in Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen.

6.3

Der Zuwendungsempfänger hat die in Nr. 6.1.5 genannten Belege und Verträge – auch im Fall der Verwendungsbestätigung –, alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) sowie im Falle des Nachweises bzw. der Bestätigung der Verwendung auf elektronischem Wege eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.4

Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, hat er die von den empfangenden Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise oder Verwendungsbestätigungen entsprechend VV Nr. 11 zu Art. 44 BayHO zu prüfen und den Prüfvermerk dem Verwendungs- oder Zwischennachweis nach Nr. 6.1 oder der Verwendungsbestätigung nach Nr. 6.2 beizufügen. Auf Anforderung der Bewilligungsbehörde sind die Verwendungsnachweise und -bestätigungen der Letztempfänger vorzulegen.

7. Prüfung der Verwendung

7.1

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.4 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

7.2

Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.

7.3

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen (Art. 91 BayHO).

8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

8.1

Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.

8.2

Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn

8.2.1

die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

8.2.2

die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,

8.2.3

eine auflösende Bedingung eingetreten ist,

8.2.4

die in einem Schlussbescheid endgültig festgesetzte Höhe einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.

8.3

Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kommt auch in Betracht, soweit der Zuwendungsempfänger

8.3.1

die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder

8.3.2

Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt.

8.4

Der Erstattungsanspruch ist mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des Art. 49a Abs. 3 BayVwVfG zu verzinsen.

8.5

Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Art. 49a Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

1 [Amtl. Anm.:] Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.
2 [Amtl. Anm.:] Die in Betracht kommende Finanzierungsart wird im Zuwendungsbescheid bestimmt.