Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage zu den VV zu Art. 59 BayHO
(VV Nr. 2.6 zu Art. 59 BayHO)
Kleinbeträge

1. Anforderung und Auszahlung von Kleinbeträgen

1.1

Einnahmen
Von der Anforderung von Beträgen von weniger als zehn € soll abgesehen werden (vgl. aber Nr. 6). Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, tritt an die Stelle des Betrages von zehn € der Betrag von 36 €. Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
Im Übrigen ist in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Urkunden und sonstige Schriftstücke unter Postnachnahme zu versenden.

1.2

Ausgaben
Beträge von weniger als fünf € sind nur dann zur Auszahlung anzuordnen, wenn der Empfangsberechtigte die Auszahlung ausdrücklich verlangt.

2. Erhebung und Leistung von Kleinbeträgen

2.1

Erhebung von Einnahmen
Beträgt der Rückstand weniger als zehn €, ist von der Mahnung abzusehen. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als zehn € für den Gesamtrückstand. Ein beim Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als zehn € ist von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln. Ist der Anspruchsgegner ein Sondervermögen des Staates oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Nr. 1.1 Satz 2 anzuwenden.

2.2

Leistung von Auszahlungen
Für Auszahlungen, die die Kasse von sich aus zu veranlassen hat (z.B. Rückzahlungen, Überzahlungen), gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als fünf €. Nr. 1.2 ist zu beachten.

2.3

Zahlstellen
Die Zahlstellen verfahren wie die Kassen.

3. Einziehung von Kleinbeträgen

3.1

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnbescheide
Bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von weniger als 36 € soll in der Regel von der Vollstreckung oder dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides abgesehen werden. Werden mehrere Ansprüche auf einem Personenkonto nachgewiesen, gilt die Kleinbetragsgrenze von weniger als 36 € für den Gesamtrückstand. Ein bei Abschluss eines Kontos nicht entrichteter Kleinbetrag von weniger als 36 € ist von der Kasse als niedergeschlagen zu behandeln.

3.2

Einstellung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen
Nach erfolgloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen sind weitere Maßnahmen nur bei einem Rückstand oder Gesamtrückstand von mehr als 100 € und nur dann einzuleiten, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

4. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträge

Bei wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben sowie Teilbeträgen gilt die jeweilige Kleinbetragsgrenze für den Jahresbetrag eines Anspruchs oder einer Verbindlichkeit. Wird ein Anspruch oder ein auszuzahlender Betrag in Teilbeträgen festgesetzt, sollen diese die Kleinbetragsgrenze nicht unterschreiten.

5. Nebenansprüche

Bestehen neben einem rückständigen Hauptanspruch auch Nebenansprüche (z.B. Verzugszinsen, Stundungszinsen, Mahnkosten), bezieht sich die jeweils geltende Kleinbetragsgrenze auf den Gesamtrückstand. Im Übrigen gilt für die Nichterhebung von Zinsen Nr. 3 der Anlage zu den VV zu Art. 34.

6. Ausnahmen

6.1

Die Nrn. 1 bis 5 finden keine Anwendung auf vereinfachte Erhebungsverfahren (z.B. Registrierkassen, Bargeldgeschäfte, Kostenstempler), Geldstrafen, Geldbußen, Zahlungen mit strafähnlichem Charakter (z.B. Verwarnungen, Kosten nach § 25a StVG – Halterhaftung), Hinterlegungsgelder und Entgelte, die aus Gründen des Wettbewerbs mit der Privatwirtschaft erhoben werden müssen. Nr. 2.1 Satz 3 gilt jedoch entsprechend, wenn das Erhebungsverfahren (Mahnung sowie Vollstreckung beziehungsweise Erteilung der Rückstandsanzeige) erfolglos abgeschlossen ist und
es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt oder
bei einer privatrechtlichen Forderung seit der Erteilung der Rückstandsanzeige drei Monate verstrichen sind und die Anordnungsstelle keine anderweitige Anordnung getroffen hat.
Bei Verwaltungskosten (Gebühren, Auslagen) nach dem Kostengesetz für
a)
Beglaubigungen,
b)
die Erteilung von Ausfertigungen, Abschriften und Zweitschriften,
c)
die Einsicht in Akten und amtliche Bücher,
d)
Bescheinigungen sowie
e)
Fristverlängerungen mit Ausnahme der Verlängerung von Fristen, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde,
ist von der Anforderung von Kleinbeträgen auch dann abzusehen, wenn die Beträge im vereinfachten Erhebungsverfahren erhoben werden könnten.

6.2

Nr. 6.1 gilt auch, wenn der Anspruchsgegner die Kleinbetragsregelung ausnutzt.

6.3

Von einer Festsetzung und Erhebung von Säumniszuschlägen oder Verzugszinsen von weniger als 31 € ist abzusehen, soweit die zu deren Entstehung maßgeblichen Rechtsgrundlagen keine speziellen Verzichtsregelungen enthalten. Handelt es sich beim Zahlungspflichtigen um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, dann tritt an die Stelle des Betrages von 31 € der Betrag von 36 €.