Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage zu den VV zu Art. 50 BayHO (VANBest)
(VV Nr. 2 zu Art. 50 BayHO)
Bestimmungen
für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen Nachweis
der Bezüge und sonstigen Leistungen bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung
(VANBest)
Auf Grund von Art. 50 Abs. 2 Satz 1 und Art. 79 Abs. 3 BayHO erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen zur Einschränkung der Erstattung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei der Versetzung, Abordnung und Zuweisung von Beamten und Arbeitnehmern – soweit erforderlich – im Einvernehmen mit dem Bayerischen Obersten Rechnungshof folgende Bestimmungen:

Abschnitt I Versetzung und Abordnung von Beamten, Richtern und Arbeitnehmern des Freistaates Bayern (Staatsbediensteten) innerhalb der Staatsverwaltung

1. Verfahren bei Versetzung

1.1

Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung versetzt, so werden seine Bezüge und sonstigen Leistungen ab dem Zeitpunkt der Versetzung zulasten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle nachgewiesen. Eine Abweichung ist zulässig, soweit Ansprüche auf Bezüge und sonstige Leistungen vor dem Versetzungszeitpunkt entstanden sind, aber erst danach erfüllt werden.

1.2

Zum selben Zeitpunkt gilt: Die Zahlung von Besoldungsbestandteilen, die nur für die Dauer der Wahrnehmung einer bestimmten Funktion oder einer Erschwernis zustehen (z.B. Art. 51, 53, 54, 55, 56, 60 BayBesG), ist einzustellen. Sonstige Leistungen (z.B. Aufwandsentschädigungen) sind einzustellen, wenn die besonderen Voraussetzungen dafür mit der Versetzung entfallen. Entsteht bei der neuen Beschäftigungsstelle ein Anspruch auf die in den Sätzen 1 und 2 genannten Bezüge oder sonstigen Leistungen, ist dieser nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften von der zuständigen Stelle zu erfüllen.

2. Verfahren bei Abordnung

2.1

Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet, gilt die Nr. 1 entsprechend.

2.2

Im Fall einer Abordnung von Beamten sind die Bezüge und sonstigen Leistungen jedoch bei der Buchung zulasten der Haushaltsstelle der neuen Beschäftigungsstelle abweichend von Nr. 1 beim Titel für abgeordnete Beamte (Tit. 422 3.) nachzuweisen. Dies gilt nicht für Bezügebestandteile oder sonstige Leistungen, für die eine Verbuchung auf einem besonderen Titel vorgeschrieben ist.

2.3

Nr. 2.2 gilt nicht, wenn die neue Beschäftigungsstelle unter dem gleichen Kapitel wie die bisherige Beschäftigungsstelle geführt wird.

2.4

Wird ein Beamter zu einem Staatsbetrieb im Sinn des Art. 26 abgeordnet, sind die Bezüge und sonstigen Leistungen ab dem Zeitpunkt der Abordnung zu Lasten des Staatsbetriebs nachzuweisen.

2.5

Im Fall einer nur teilweisen Abordnung sind die Bezüge und sonstigen Leistungen entsprechend zu verteilen. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, können die Bezüge und sonstigen Leistungen dort nachgewiesen werden, wo der Bedienstete überwiegend eingesetzt wird; bei gleichen Arbeitsanteilen sind die Bezüge und sonstigen Leistungen zulasten der regulären Haushaltsstelle(n) der bisherigen Beschäftigungsstelle nachzuweisen.

2.6

Die Nrn. 2.1 bis 2.5 gelten auch bei Abordnungen innerhalb der Staatsverwaltung, die nur für kurze Dauer vorgesehen sind; die insoweit abweichende Regelung zur Verrechnung im Stellenplan (vgl. VV Nr. 4.2 zu Art. 49) bleibt unberührt.

3. Nachträglicher Ausgleich zuwenig oder zuviel gezahlter Bezüge und sonstigen Leistungen

Wird ein Staatsbediensteter innerhalb der Staatsverwaltung versetzt oder abgeordnet mit der Folge, dass die Bezüge und sonstigen Leistungen zulasten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle nachzuweisen sind, und sind bis zum Übergang des rechnungsmäßigen Nachweises auf die Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle zuwenig oder zuviel Bezüge und sonstige Leistungen gezahlt worden, so wird der Ausgleich grundsätzlich zulasten oder zugunsten der Haushaltsstelle(n) der bisherigen Beschäftigungsstelle durchgeführt. In Ausnahmefällen (z.B. wenn die bisherige Beschäftigungsstelle nicht mehr existiert) kann der Ausgleich auch zulasten oder zugunsten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle durchgeführt werden.

4. Stellenbindung

Die vorstehenden Regelungen berühren nicht die Bestimmungen über Bewirtschaftung und Überwachung der Planstellen und anderen Stellen (vgl. VV Nr. 5 zu Art. 49) und die Bindung der einzelnen Personal bewirtschaftenden Stellen an die im Haushalt vorgesehenen oder ihnen zugewiesenen Planstellen und anderen Stellen bzw. Mittel.

Abschnitt II Versetzung und Abordnung von Staatsbediensteten in den Dienst des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

5. Verfahren bei Versetzung

5.1

Wird ein Staatsbediensteter in den Dienst eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt, so ist mit Ablauf des Tages vor dem Tage der Wirksamkeit der Versetzung die Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen einzustellen. Gleichzeitig hat die zuständige Stelle etwaige bereits für eine Zeit nach dem genannten Stichtag gezahlte Bezüge und sonstigen Leistungen beim neuen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Von der Erstattungsanforderung ist der ehemalige Staatsbedienstete in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

5.2

Der ehemalige Staatsbedienstete ist unmittelbar zur Rückzahlung aufzufordern, wenn der neue Dienstherr/Arbeitgeber die Erstattung der bereits gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen ablehnt.

5.3

Die Nrn. 5.1 und 5.2 gelten auch, wenn der Versetzung eine Abordnung vorhergeht.

6. Verfahren bei Abordnung

6.1

Wird ein Staatsbediensteter zur Dienstleistung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet, richtet sich der Zahlungsanspruch grundsätzlich gegen beide Dienstherren (§ 14 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG, Art. 47 BayBG). Wegen des vorübergehenden Charakters der Abordnung werden die Bezüge und sonstigen Leistungen von der bisher zuständigen Stelle so lange weitergezahlt, bis der Staatsbedienstete in den Dienst des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt wird. Wird die Abordnung vorher aufgehoben, tritt in der Zahlungszuständigkeit keine Änderung ein. Für die Zahlungseinstellung von ab dem Zeitpunkt der Abordnung entfallenen Bezügen/Bezügebestandteilen und sonstigen Leistungen gilt Nr. 1.2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Hat der Staatsbedienstete auf Grund der Tätigkeit beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber Anspruch auf mit Nr. 1.2 Sätze 1 und 2 vergleichbare Leistungen, werden auch diese von der bisher zuständigen Stelle gezahlt, sofern der andere Dienstherr/Arbeitgeber, zu dem der Staatsbedienstete abgeordnet ist, dies beantragt.

6.2

Die nach Nr. 6.1 von der bisher zuständigen Stelle weiterzuzahlenden Bezüge und sonstigen Leistungen werden zulasten der Haushaltsstelle(n) der bisherigen Beschäftigungsstelle nachgewiesen.
Wurde für die Abordnung des Staatsbediensteten eine Planstelle von Kap. 13 02 Tit. 422 01 zur Bewirtschaftung übertragen, sind die zu zahlenden Bezüge, Bezügebestandteile und sonstigen Leistungen abweichend bei Kap. 13 02 Tit. 422 01 nachzuweisen. Dies gilt nicht für Bezügebestandteile oder sonstige Leistungen, für die eine Verbuchung auf einem besonderen Titel vorgeschrieben ist; diese sind weiterhin zulasten der bisherigen Haushaltsstelle(n) nachzuweisen.

6.3

Der für die Anforderung der gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen (Nr. 6.1) maßgebliche Zeitraum (Bezügeanforderungszeitraum) beginnt am Tag der Wirksamkeit der Abordnung. Fällt der Tag der Wirksamkeit der Abordnung nicht auf den Ersten eines Kalendermonats beginnt der Bezügeanforderungszeitraum – soweit zwischen den Personal verwaltenden Stellen keine anderweitigen Absprachen getroffen wurden – am Ersten des nächsten Kalendermonats. Der Bezügeanforderungszeitraum endet grundsätzlich am letzten Tag des Kalendermonats, in dem der Staatsbedienstete nach beendeter Abordnung in den Staatsdienst zurückkehrt.

6.4

Die im Bezügeanforderungszeitraum gezahlten Bezüge und sonstigen Leistungen sind spätestens vierteljährlich beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr oder abweichend hiervon der letzte Erstattungszeitraum eines Haushaltsjahres soll spätestens am 15. Dezember beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber vorliegen, damit die Erstattung noch im laufenden Jahr durchgeführt werden kann.

6.5

Zu den anzufordernden Bezügen und sonstigen Leistungen gehören – mit Ausnahme von in Nr. 6.6 genannten – alle Leistungen in Geld oder Geldeswert, die der Bedienstete für den Zeitraum der Abordnung erhalten hat, erhält oder erhalten wird.
Sofern sich der Anforderungszeitraum nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstreckt, sind Bezügebestandteile, die als Einmalbetrag (z.B. jährliche Sonderzahlung) geleistet werden, entsprechend den Anforderungsmonaten aufzuteilen, wenn der Anspruch darauf innerhalb und außerhalb des Bezügeanforderungszeitraums entstanden ist.
Aus Vereinfachungsgründen ist nicht auf den im jeweiligen Anforderungsmonat entstandenen Anspruch abzustellen, sondern der jeweilige Gesamtbetrag monatlich aufzuteilen.

6.6

Nicht zu den anzufordernden Bezügen und sonstigen Leistungen gehören Zahlungen, die nicht Bestandteile der Besoldung oder vergleichbarer Leistungen für Arbeitnehmer (vgl. Art. 50 Abs. 2 Satz 2) sind sowie Leistungsprämien (sofern der Grund für die Gewährung der Leistungsprämie vor der Abordnung lag).

6.7

Werden Bedienstete abgeordnet, die Altersteilzeit im Blockmodell oder eine vergleichbare Arbeitszeitverteilung (z.B. Art. 88 Abs. 4 BayBG) in Anspruch nehmen, sollen die Personal verwaltenden Stellen für die vom Freistaat in der Freistellungsphase zu leistenden Zahlungen einen angemessenen finanziellen Ausgleich fordern. Dies bedeutet, dass in der Regel für den finanziellen Ausgleich in der sogenannten Arbeitsphase die dem tatsächlichen Arbeitsumfang des abgeordneten Bediensteten (z.B. 100 % Dienstleistung im Blockmodell) entsprechenden Bezüge zu Grunde zu legen sind.

6.8

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Erstattung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Die Zustimmung zum Verzicht auf die Erstattung der Bezüge und sonstigen Leistungen gilt allgemein als erteilt, wenn für die Abordnung eine Planstelle von Kap. 13 02 Tit. 422 01 zur Bewirtschaftung übertragen wurde.

Abschnitt III Versetzung und Abordnung von Bediensteten des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Freistaates Bayern

7. Verfahren bei Versetzung

7.1

Wird ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers in den Dienst des Freistaates Bayern versetzt, so sind mit dem Tage der Wirksamkeit der Versetzung die Bezüge und sonstigen Leistungen aus der Staatskasse zu zahlen und zulasten der Haushaltsstelle(n) der Beschäftigungsstelle nachzuweisen.

7.2

Nr. 7.1 gilt entsprechend, wenn ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers ohne Versetzung in den Dienst des Freistaates Bayern eingestellt wird.

8. Verfahren bei Abordnung

8.1

Wird ein Bediensteter eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers zur Dienstleistung beim Freistaat Bayern abgeordnet, so ist von einer Aufnahme der Zahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen abzusehen, wenn sie vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber weitergezahlt werden.

8.2

Hat der Bedienstete auf Grund seiner Tätigkeit beim Freistaat Bayern Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen, auf die beim anderen Dienstherrn kein Anspruch bestand oder bestünde, so hat die zuständige Stelle die zuständige Anordnungsstelle des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers zu ersuchen, auch diese Bezügebestandteile zu zahlen. Wird dieses Ersuchen abgelehnt, so ordnet die zuständige Stelle die genannten Bezügebestandteile zulasten der Haushaltsstelle(n) der neuen Beschäftigungsstelle zur Zahlung an. Soweit für die Erstattung von Bezügen ein besonderer Titel vorgesehen ist (VV Nr. 4.2 Satz 1 Buchst. b zu Art. 49) sind auch die in Satz 1 genannten Bezügebestandteile zulasten dieser Haushaltsstelle zu buchen.

8.3

Die vom anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlten Bezüge werden diesem auf Anforderung nach den in Nr. 6 dargestellten Grundsätzen erstattet.

Abschnitt IV Zuweisung

9. Zuweisung gemäß § 20 BeamtStG

Wird ein Staatsbediensteter an eine öffentliche oder andere Einrichtung zugewiesen, ist Nr. 6 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt V Kindergeld

10. Erstattung von Kindergeld

Gezahltes Kindergeld rechnet nicht zu den nach den Abschnitten II bis IV zu erstattenden Bezügen.

Abschnitt VI Erhebung eines Versorgungszuschlags

11. Abordnung von Beamten und Richtern zu einem anderen Dienstherrn ohne Versetzungsabsicht

11.1

Bei Abordnungen, die nicht mit dem Ziel der Versetzung erfolgen, sind Versorgungszuschläge von 30 v.H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Bezüge zuzüglich der anteiligen jährlichen Sonderzahlung nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn anzufordern bzw. zu zahlen. Für die Berechnung gelten die Nrn. 14.2.3, 14.2.4.2 und 14.2.4.3 der BayVV-Versorgung sinngemäß. Die Anforderung bzw. Zahlung der Versorgungszuschläge erfolgt jeweils zeitgleich mit der Anforderung bzw. der Erstattung der Aktivbezüge (Nrn. 6.4 bzw. 8.3). Nr. 6.8 gilt entsprechend.

11.2

Bei einer Abordnung ohne Versetzungsabsicht, die dennoch im unmittelbaren Anschluss eine Versetzung nach sich zieht, ist der Versorgungszuschlag dem aufnehmenden Dienstherrn zurückzuzahlen bzw. vom abgebenden Dienstherrn zurückzufordern. Die Zeit der Abordnung wird sodann im Rahmen der Versorgungslastenteilung bei Versetzung dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet.

12. Abordnung von Beamten und Richtern mit dem Ziel der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn

Bei Abordnungen mit dem Ziel der Versetzung ist grundsätzlich kein Versorgungszuschlag zu erheben bzw. zu zahlen, da die Zeit der Abordnung im Rahmen der Versorgungslastenteilung bei Versetzung grundsätzlich dem aufnehmenden Dienstherrn zugerechnet wird. Kommt es entgegen der ursprünglichen Planungen nicht zu einer Versetzung, ist der Versorgungszuschlag nachträglich anzufordern bzw. zu zahlen.

13. Zuweisung (§ 20 BeamtStG) von Beamten und Richtern

Bei Zuweisungen gilt Nr. 11.1 entsprechend.

Abschnitt VII Beihilfe

14. Abordnung von Staatsbediensteten in den Dienst des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

14.1

Wird ein Staatsbediensteter zur Dienstleistung bei einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet, wird – soweit nichts anderes vereinbart wurde – die Beihilfe von der bisher zuständigen Stelle so lange abgerechnet, bis die Abordnung aufgehoben oder der Staatsbedienstete in den Dienst des anderen Dienstherrn/Arbeitgebers versetzt wird.

14.2

Die für den Zeitraum der Abordnung vom Freistaat gezahlte Beihilfe ist mindestens jährlich bzw. mit Beendigung der Abordnung beim anderen Dienstherrn/Arbeitgeber zur Erstattung anzufordern. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

14.3

Der vollständige oder teilweise Verzicht auf die Erstattung bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. Nr. 6.8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

15. Abordnung von Bediensteten des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in den Dienst des Freistaates Bayern

15.1

Wird ein Bediensteter von einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber abgeordnet, ist der andere Dienstherr/Arbeitgeber zu ersuchen, die Beihilfe so lange abzurechnen, bis die Abordnung aufgehoben oder der Bedienstete in den Dienst des Freistaates versetzt wird.

15.2

Die für den Zeitraum der Abordnung von einem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber gezahlte Beihilfe wird dem anderen Dienstherrn/Arbeitgeber auf dessen Anforderung erstattet. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums.

15.3

Die Erstattungsbeträge sind grundsätzlich bei einem Titel der Obergruppe 63 des entsprechenden Einzelplans zu verausgaben.

16. Zuweisung (§ 20 BeamtStG) von Beamten und Richtern

Bei Zuweisungen gelten die Nrn. 14.1 bis 14.3 entsprechend.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen, Übergangsregelungen

17. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 treten die VANBest in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung außer Kraft.

18. Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen

18.1

Für Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen, die vor dem
1. Januar 2011 ausgesprochen wurden, können die Vorschriften in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter angewandt werden.
Die getroffenen Vereinbarungen bzw. angewiesenen Buchungen dieser Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen sind insbesondere bei einer Verlängerung der Abordnung, Versetzung oder Zuweisung an die neuen Vorschriften anzupassen.

18.2

Für Abordnungen, Versetzungen und Zuweisungen, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 30. April 2012 ausgesprochen wurden, gilt Nr. 18.1 entsprechend.