Inhalt

VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
Anlage 4 zu Art. 44 BayHO (BayZBau)
(VV Nr. 6.2 zu Art. 44 BayHO)
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen
(BayZBau)
Inhaltsübersicht
1.
Anwendungsbereich
2.
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen
3.
Umfang der Bauunterlagen
4.
Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung
5.
Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
6.
Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen
7.
Prüfung des Verwendungsnachweises
8.
Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen
Anlagen:
Anlage 4a
Unterlagen für Baumaßnahmen
Anlage 4b
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-Bau)

1. Anwendungsbereich

1.1

Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen an Stellen außerhalb der Staatsverwaltung für Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO (VV zu Art. 44). In den Fällen, in denen nach VV Nr. 6 zu Art. 44 die Bauverwaltung als fachlich zuständige technische Verwaltung beteiligt wird oder selbst Bewilligungsbehörde ist, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1.2

Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise Zuwendungen sowohl vom Staat als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß VV Nr. 1.4.4 zu Art. 44 nur eine Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen.

1.3

Allgemeine Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem Obersten Rechnungshof.

1.4

Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage fester Beträge erfolgt (VV Nr. 2.3 zu Art. 44 BayHO), ist in den für die einzelnen Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit die Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind.

2. Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen

Die Bauverwaltung soll, um eine wirtschaftliche und sparsame Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt werden (z.B. im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren); sie äußert sich dabei ggf. auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen (vgl. Nr. 3 und NBest-Bau).

3. Umfang der Bauunterlagen

Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in der Anlage 4a aufgeführten Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern. Die Bewilligungsbehörde kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vgl. Nr. 2) Erleichterungen zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen.

4. Prüfung der Bauunterlagen und der Bauausführung

4.1

Die Prüfung erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Ausführung sowie auf die Angemessenheit der Kosten.

4.2

Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme festzuhalten, soweit dies nicht bereits in einem vorausgegangenen Verfahren geschehen ist; dabei sind die erforderlichen technischen Auflagen vorzuschlagen.

4.3

Die Bewilligungsbehörde leitet der Bauverwaltung einen Abdruck des Zuwendungsbescheides zu. Die Bauverwaltung soll während der Bauausführung stichprobenweise die Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) überprüfen. Feststellungen, die für die Bewilligungsbehörde von Bedeutung sein können, sind ihr umgehend mitzuteilen.

5. Baufachliche Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid

Neben den besonderen technischen Auflagen (vgl. Nr. 4.2) sind die Baufachlichen Nebenbestimmungen (Anlage 4b) unverändert als Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen. Soweit erforderlich, ist dabei zu bestimmen, wie das Bauausgabebuch zu gliedern ist. Dem Zuwendungsempfänger soll die zuständige Dienststelle der Bauverwaltung benannt werden.

6. Gestaltung von Kostengliederungen für Hochbaumaßnahmen

Soweit für einzelne Zuwendungsbereiche keine gesonderten Formblätter für die Kostengliederung von Hochbaumaßnahmen bestehen, soll eine Kostengliederung in sinngemäßer Anwendung des Musters 5 zu Art. 44 BayHO oder eine Kostenermittlung nach DIN 276 in Verbindung mit DIN 277 vorgelegt werden.

7. Prüfung des Verwendungsnachweises

7.1

Die Bauverwaltung überprüft stichprobenweise den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Sie stellt dabei fest, ob die Maßnahme wirtschaftlich und sparsam entsprechend den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen ausgeführt worden ist. Mängel und Änderungen gegenüber diesen Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind zu vermerken und baufachlich zu werten. Sofern die Feststellungen Einfluss auf die Bemessung der Zuwendung haben können, ist der zuwendungsfähige Betrag zu berichtigen.

7.2

VV Nr. 11 zu Art. 44 bleibt unberührt.

8. Beteiligung kommunaler Bauverwaltungen

Soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen, kann die staatliche Bauverwaltung eine kommunale Bauverwaltung ersuchen, Aufgaben nach diesen Bestimmungen ganz oder teilweise zu übernehmen; dies gilt insbesondere für die Überwachung der Bauausführung nach Nr. 4.3 Satz 2.