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VV-BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.07.1973
[VV zu Art. 10 BayHO]
Art. 10
Unterrichtung des Landtags
(1) 1Die Staatsregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Art. 72 Abs. 2 der Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Staates, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. 2Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.
(2) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.
(3) Die Staatsregierung leistet den Mitgliedern des Landtags bei einnahmemindernden oder ausgabeerhöhenden Anträgen Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.
(4) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit dem Bund oder einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben.
(Vgl. Art. 78 Abs. 5, Art. 79 der Verfassung; § 7 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 6 StRGO; Art. 31 BayHO.)