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TV EntgO-L
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 28.03.2015
§ 9
Maßgabe zu § 12 TVÜ-Länder – Strukturausgleich –
§ 12 Absatz 5 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
“(5) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dies gilt auch, wenn die Höhergruppierung aufgrund der Überleitung von Beschäftigten in die Entgeltordnung Lehrkräfte (Anlage zum TV EntgO-L) gemäß § 29a Absatz 3 erfolgt. 3Für Lehrkräfte in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 (Anlage B zum TV-L) sowie 13 Ü (§ 19 TVÜ-Länder) wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet.“
Protokollerklärung zu § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4:
(aufgehoben)