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TV EntgO-L
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 28.03.2015
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Niederschriftserklärungen
1.
Zu § 6 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1
Zur Erläuterung von § 6 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 4 Satz 1 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgende Beispiele einig:
Beispiel 1:
Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt:
1.
vom 1. September 2015 bis zum 30. Juni 2016 (zehn Monate),
2.
vom 1. August 2016 bis zum 31. Mai 2017 (zehn Monate).
Zum 1. September 2017 wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
In dem zum 1. September 2017 begründeten Arbeitsverhältnis werden zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den beiden Fristarbeitsverhältnissen (10 Monate + 10 Monate = 20 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (20 Monate + 6 Monate = 26 Monate). Die Einstellung am 1. September 2017 erfolgt in Stufe 2.
Beispiel 2:
Eine Lehrkraft war im Anschluss an den festgesetzten Vorbereitungsdienst in folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber beschäftigt:
1.
vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 (zwölf Monate),
2.
vom 1. März 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (zehn Monate),
3.
vom 1. Februar 2017 bis zum 30. September 2017 (acht Monate).
Danach wird die Lehrkraft beim selben Arbeitgeber vom 1. März 2018 bis zum 31. Juli 2018 für fünf Monate befristet weiterbeschäftigt und ab 1. August 2018 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
Für das am 1. März 2018 beginnende Arbeitsverhältnis werden gemäß § 6 Absatz 2 Nr. 1 für die Stufenfestsetzung zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vorangegangenen drei Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate = 30 Monate) einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (30 Monate + 6 Monate = 36 Monate). Die Einstellung am 1. März 2018 erfolgt in Stufe 3.
Ebenso erfolgt die Stufenfestsetzung für das zum 1. August 2018 beginnende Arbeitsverhältnis. Zu den Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus den vier Fristarbeitsverhältnissen (12 Monate + 10 Monate + 8 Monate + 5 Monate = 35 Monate) werden einmalig sechs Monate des Vorbereitungsdienstes, die im ersten Arbeitsverhältnis nach § 6 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet wurden, hinzugerechnet (35 Monate + 6 Monate = 41 Monate). Die Einstellung am 1. August 2018 erfolgt in Stufe 3.
2.
Zu der Vorbemerkung Nr. 1 Absätze 5 und 6 zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte sowie zu Abschnitt 4 Unterabschnitte 2 und 3
1Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass von der Entgeltordnung für Lehrkräfte nur Beschäftigte erfasst werden, bei denen entsprechend der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt. 2Gibt diese Aufgabenstellung nicht der Tätigkeit das Gepräge, erfolgt die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils II Abschnitt 20 der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L).
3.
(der Entgeltordnung)
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z.B. ein Lehramtsstudium für die Primarstufe.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer kooperativen Gesamtschule (NI) im Schulzweig Realschule entspricht z.B. ein Lehramtsstudium für die Realschule.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Gesamtschule (NW) im Bereich der Sekundarstufe I entspricht z.B. ein Studium des Lehramts für Haupt- und Realschulen und die entsprechenden Jahrgangsstufen an der Gesamtschule.
4.
(der Entgeltordnung)
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z.B. eine Lehrerausbildung als Lehrer für die unteren Klassen.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Regelschule (TH) entspricht z.B. eine Lehrerausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Förderschule entspricht z.B. eine Lehrerausbildung als Diplom-Lehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock).