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TV EntgO-L
Text gilt ab: 01.01.2019
Fassung: 28.03.2015
§ 10
Maßgaben zu § 17 TVÜ-Länder – Eingruppierung –
(1) § 17 Absatz 1 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
“(1) 1Die Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O sowie § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zum 31. Dezember 2011 fort. 2Für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gelten die entsprechenden Vorschriften des Satzes 1 auch über den 31. Dezember 2011 hinaus bis zum 31. Juli 2015 fort.“
(2) § 17 Absatz 3 TVÜ-Länder gilt nicht.
(3) § 17 Absatz 7 TVÜ-Länder gilt in folgender Fassung:
“(7) 1Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2011 werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. 2Für Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L und unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 fallen, gilt Satz 1 für Eingruppierungen in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015 fort.3In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-L kann die Eingruppierung auch über den 31. Juli 2015 hinaus unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. November 2006 begründet worden ist und derselben Ausgangsvergütungsgruppe zugeordnet war; im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 7 Satz 1:
Für das Land Berlin tritt an die Stelle des Datums „1. November 2006“ das Datum „1. September 2008“.“