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Inhaltsverzeichnis
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Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) Vom 30. Oktober 2006 (§§ 1–17)
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1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften (§§ 1–2)
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2. Abschnitt Überleitungsregelungen (§§ 3–5)
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3. Abschnitt Besitzstandsregelungen (§§ 6–13)
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4. Abschnitt Sonstige vom TV-Ärzte abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen (§§ 14–16)
§ 14 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
§ 15 Änderung des Beschäftigungsumfangs im Zuge der Arbeitszeitverlängerung
§ 16 Führung auf Zeit
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5. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschrift (§ 17)
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Anlage 1
Anlage 2 Vorwegregelung zur Erhöhung der Arztgehälter ab 1. Juli 2006
Inhalt
TVÜ-Ärzte
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 30.10.2006
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§ 16
Führung auf Zeit
Bei Ärzten, mit denen am 31. Oktober 2006 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht, findet § 32 TV-Ärzte keine Anwendung, es sei denn, die Ärztin/der Arzt wechselt zu einer anderen Klinik.