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TVÜ-Ärzte
Text gilt ab: 01.01.2013
Fassung: 30.10.2006
§ 14
Abrechnung unständiger Bezügebestandteile
1Unständige Bezügebestandteile im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 BAT/BAT-O für Arbeitsleistungen bis zum 31. Oktober 2006 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen mit den bisherigen Stunden- beziehungsweise Überstundensätzen am 31. Oktober 2006 abgerechnet. 2Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat November 2006 ist der Tagesdurchschnitt (§ 21 Satz 2 TV-Ärzte) auf der Basis der individuellen Arbeitstage und tatsächlichen Arbeitsleistungen des Monats November 2006 zu berechnen. 3Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat Dezember 2006 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen des Monats November 2006. 4Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat Januar 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen der Monate November und Dezember 2006. 5Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat Februar 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen der Monate November 2006 bis Januar 2007. 6Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Monat März 2007 berechnet sich der Tagesdurchschnitt auf der Basis der individuellen Arbeitstage und der tatsächlichen Arbeitsleistungen der Monate Dezember 2006 bis Februar 2007.