Inhalt
§ 39
In-Kraft-Treten, Laufzeit
(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
- a)
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§ 6 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats. Eine solche Kündigung erfasst zugleich auch abweichende Regelungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen in den Sonderregelungen,
- b)
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§ 20 mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
- c)
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§ 23 Absatz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
(4) Abweichend von Absatz 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
- a)
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die Vorschriften des Abschnitts II mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
- b)
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unabhängig von Buchstabe a § 8 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
- c)
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die §§ 12 bis 14 und die Entgeltordnung (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
- d)
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§ 23 Absatz 1 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
- e)
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§ 26 Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
- f)
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die Abschnitte 10 und 25 des Teils II der Entgeltordnung gemeinsam mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen,
- g)
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die Entgelttabellen (Anlagen B, C, D und G) mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabellen.
Protokollerklärung zu § 39 Absatz 4:
(aufgehoben)