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Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 17.12.2008
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III.
Niederschriftserklärungen zum TVÜ-Forst

1. Zu § 1:

Für den Fall des Wiedereintritts eines Landes in die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verpflichtet sich die TdL zur Aufnahme von Tarifverhandlungen über die Überleitung in den TV-Forst.

2. Zu § 2 Abs. 1:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TV-Forst und der TV-Forst das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.

3. Zu § 18 Abs. 6:

Ob die vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit einer höheren Entgeltgruppe entspricht, ist nach den fortgeltenden Regelungen des § 13 Abs. 2 Unterabs. 1 MTW-O zu bestimmen. Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass diese Niederschriftserklärung im Zusammenhang mit einer neuen Entgeltordnung überprüft wird.

4. Zu § 22 Abs. 1:

Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TV-Forst sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Januar 2008. Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.