Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 17.12.2008
I.
Niederschriftserklärungen zum TV-Forst

1. Zu § 4 Abs. 1:

Der Begriff „Arbeitsort“ ist ein generalisierter Oberbegriff; die Bedeutung unterscheidet sich nicht von dem bisherigen Begriff „Dienstort“.

2. Zu § 6 Abs. 1:

1.
Die Dauer der Beschäftigung mit gefährlichen Forstarbeiten soll aus Unfallverhütungsgründen neun Stunden pro Tag nicht überschreiten. Gefährliche Forstarbeiten sind insbesondere
die Arbeit mit Motorsägen oder Freischneidgeräten,
das Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- oder Schneebrüchen,
das Zu-Fall-Bringen hängen gebliebener Bäume,
das Besteigen von Bäumen,
der Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
das Holzrücken mit Seilwinden.
2.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass bei Arbeitsausfällen infolge schlechten Wetters in der Praxis auch im neuen Tarifrecht so wie bisher verfahren wird. Ausfallstunden begründen keinen Anspruch auf Nacharbeit und führen nicht zur Kürzung eines etwaigen Zeitguthabens oder des Entgeltanspruchs.

3. Zu § 8 Abs. 5:

a)
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 5 und der dazugehörigen Protokollerklärung sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhalten Beschäftigte folgende Pauschalen: Zwei Stunden für Freitag, je vier Stunden für Samstag und Sonntag, keine Pauschale für Montag. Sie erhalten somit zehn Stundenentgelte.“
b)
Zur Erläuterung von § 8 Abs. 5 Satz 6 sind sich die Tarifvertragsparteien über folgendes Beispiel einig:
„Während eines Rufbereitschaftsdienstes von Freitag 16 Uhr bis Montag 8 Uhr werden Arbeitsleistungen am Aufenthaltsort in folgendem Umfang geleistet:
Freitag 21.00 Uhr bis 21.08 Uhr (8 Minuten),
Samstag 8.00 Uhr bis 8.15 Uhr (15 Minuten) sowie 15.50 Uhr bis 16.18 Uhr (28 Minuten),
Sonntag 9.00 Uhr bis 9.35 Uhr (35 Minuten) sowie 22.00 Uhr bis 22.40 Uhr (40 Minuten).
Es werden aufgerundet:
8 und 15 Minuten = 23 Minuten auf 30 Minuten,
28 und 35 Minuten = 63 Minuten auf 1 Stunde 30 Minuten,
40 Minuten auf 60 Minuten (1 Stunde).“

4. Zu § 8 Abs. 6:

Die Faktorisierung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde des vereinbarten Bereitschaftsdienstentgeltes.

5. Zu § 10 Abs. 4:

Durch diese Regelung werden aus dem Urlaubsrecht entlehnte Ansprüche nicht begründet.

6. Zu § 10 Abs. 5:

Über das Abbuchen von Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto entscheidet grundsätzlich der/die Beschäftigte; eine einseitige Abbuchung von Zeitguthaben durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Abs. 5 Buchst. b und c bleiben unberührt.

7. Zu § 15:

Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe.

8. Zu § 18:

1.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Leistungsentgelte Bezüge im Sinne des § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) sind.
2.
Wird in zukünftigen Tarifverhandlungen zum TV-L ein höheres Gesamtvolumen als 1 v. H. vereinbart, bleibt das Gesamtvolumen im Forstbereich nach § 18 Abs. 2 Satz 2 (4 v. H.) und Satz 5 (5 v. H.) unverändert. In diesem Fall werden die Tarifvertragsparteien über einen entsprechenden Ausgleich verhandeln.

9. Zu § 19:

Zu Arbeiten, bei denen das Ersteigen stehender Bäume erforderlich ist (z.B. Zapfenpflücken), können Zuschläge auf Landesebene vereinbart werden. Bis zu einer Neuregelung verbleibt es bei den bisherigen Länderregelungen.

10. Zu § 20 Abs. 2 Satz 1:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 Ü zu den Entgeltgruppen 1 bis 8 gehören.

11. Zu § 21 Satz 2:

Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsentgelte einschließlich des Entgelts für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft fallen unter die Regelung des § 21 Satz 2.

12. Zu § 23 Abs. 4:

Bei Maschinenmannschaften, die aus betrieblichen Gründen eine längere auswärtige Beschäftigung ohne tägliche Rückkehr zum Wohnort ausüben, werden die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen der Länder sinngemäß angewandt und ausgeschöpft.

13. Zu § 23 Abs. 5 Satz 2:

Werden auf dem Weg zur Arbeitsstelle und auf dem Rückweg im dienstlichen/betrieblichen Auftrag Sachen transportiert, wird Kraftfahrzeugentschädigung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 ab dem Ort der Aufnahme der Sache gewährt; Umwege vom direkten Weg zur Arbeitsstelle sind zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für den Transport der waldarbeitereigenen Motorsäge, der Betriebsstoffe und des Hauungswerkzeugs.
Der Beginn der Arbeitszeit wird dadurch nicht berührt.

14. Zu § 23 Abs. 8 Satz 2:

Im Falle eines Diebstahls der waldarbeitereigenen Motorsäge während der Arbeitszeit oder eines Sachschadens (insbesondere bei der Motorsägenkette) in Folge der Arbeitsausführung kommt der Arbeitgeber für den dadurch entstandenen Schaden, nur bei nicht grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Beschäftigten, auf.

15. Zu § 24 Abs. 1:

Einrichtungen der Länder, die dazu organisatorisch in der Lage sind, können abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 4 TV-Forst die dort genannten Entgeltbestandteile am Zahltag des Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, auszahlen. Der tarifliche Anspruch auf Fälligkeit bleibt hiervon unberührt.

16. Zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:

Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.