Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2008
Fassung: 17.12.2008
II.
Niederschriftserklärung zu den Regelungen zur Höhe und Ermittlung der Motorsägenentschädigung und Werkzeugentschädigung

1. Zu § 1 Abs. 1:

1.
Die Tarifvertragsparteien erklären, im Rahmen der paritätischen Arbeitsgruppe „Motorsägenentschädigung“ unverzüglich einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag zur Methodik der Berechnung des Bundeswertes zu erarbeiten mit dem Ziel, diese Methodik der Berechnung ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.
2.
Bis zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Einigung werden die Kosten des Sonderkraftstoffs auf der Grundlage bestehender Landesregelungen entschädigt oder auf Landesebene festgelegt (Landeswert).
3.
Soweit abweichend von Nr. 2 keine Landesregelung oder kein Landeswert festgelegt ist, können die Länder für das erste Halbjahr 2008 die Motorsägenentschädigung je Motorsägengesamtlaufstunde mit dem vom KWF ermittelten Wert festlegen; mit diesem Wert beträgt die Motorsägenentschädigung 6,90 Euro je Motorsägengesamtlaufstunde (KWF-Wert).
Kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu einem höheren Satz als dem in Satz 1 festgelegten KWF-Wert, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nachzuzahlen; kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu einem niedrigeren Satz, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit zukünftigen Entschädigungsansprüchen.

2. Zu § 2 Abs. 4:

1.
Die Tarifvertragsparteien erklären, im Rahmen der paritätischen Arbeitsgruppe „Motorsägenentschädigung“ unverzüglich einen einvernehmlichen Lösungsvorschlag zur Methodik der Berechnung des Werkzeugentschädigungsbetrages zu erarbeiten, mit dem Ziel, diese Methodik der Berechnung ab 1. Juli 2008 anzuwenden.
2.
Bis zu einer entsprechenden tarifvertraglichen Einigung wird die Werkzeuggestellung des Beschäftigten in der Holzernte mit einer Entschädigung in Höhe von 0,14 Euro je Einsatzstunde bzw. mit einem Jahrespauschalbetrag in Höhe von 96,00 Euro entschädigt.
3.
Kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu höheren Sätzen als den in § 2 Abs. 4 festgelegten vorläufigen Werten, ist der Differenzbetrag rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nachzuzahlen; kommt es nach dem in Nr. 1 festgelegten Verfahren zu niedrigeren Sätzen, erfolgt eine entsprechende Verrechnung mit zukünftigen Entschädigungsansprüchen.