Inhalt
§ 6
Bemessungssatz; allgemeine Entgeltanpassungen
1Abweichend von § 2 Nr. 5 Ziffer 2 TV-L-Forst gelten zu § 15 Absatz 2 TV-L folgende Regelungen:
2Ab dem 1. Januar 2013 gelten die Anlage B zum TV-L-Forst sowie die sonstigen dynamischen Entgeltbestandteile, die durch den TV-L-Forst und den diesen ergänzende Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen (dynamische Entgelte) wirksam werden, in der für das Tarifgebiet West am 1. Januar 2012 geltenden Fassung in Höhe von 97 v. H. (Bemessungssatz).
3Bei allgemeinen Entgeltanpassungen (einschl. etwaiger Sockelbeträge), die nach dem 31. Dezember 2012 im Land Berlin wirksam werden, werden die dynamischen Entgelte in der Weise angepasst, dass der Bemessungssatz auf diese Entgelte bezogen wird.
4Allgemeine Entgeltanpassungen, die im Jahr 2013 wirksam werden, gelten im Land Berlin mit einer zeitlichen Verschiebung von 3 Monaten entsprechend der Regelung in Satz 3.
5Vom 1. Januar 2014 an werden allgemeine Entgeltanpassungen entsprechend der Regelung in Satz 3 zeitgleich auch für die Beschäftigten des Landes Berlin wirksam.
6Sofern eine im TV-L-Forst für das Jahr 2013 vereinbarte allgemeine Entgelterhöhung im Land Berlin später wirksam würde als eine für das Jahr 2014 im TV-L-Forst vereinbarte, werden beide Entgelterhöhungen zu demselben Zeitpunkt wirksam, der für die Übernahme der Entgelterhöhung aus dem Jahr 2014 beim Land Berlin gilt.
7Der Bemessungssatz erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und in demselben Umfang wie der Bemessungssatz nach § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Berlin in das Tarifrecht der TdL (TV Wiederaufnahme Berlin) vom 12. Dezember 2012. 8Die Sätze 2 bis 7 gelten entsprechend für Einmalzahlungen.
9Spätestens für den Monat Dezember 2017 werden die dynamischen Entgelte in derselben Höhe wie nach dem TV-L-Forst gezahlt.