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Bei einer Erhöhung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a TV-L erhöht sich diese für die Beschäftigten der Berliner Forsten bis zu dem Zeitpunkt, von dem an der Bemessungssatz nach § 6 auf 100 v. H. angehoben wird, auf höchstens 39 Stunden.