Inhalt
§ 12
Weitere Übergangsregelungen
(1) § 2 Nr. 7 TV-L-Forst findet mit der Maßgabe Anwendung, dass im Land Berlin die Pauschalzahlung nach der Protokollerklärung zu § 18 Nr. 4 TV-Forst zur Anwendung kommt.
(2) Abschnitt VI des Angleichungs-TV Forst Land Berlin gilt fort.
Protokollerklärung zu § 12:
Soweit im Abschnitt VI des Angleichungs-TV Forst Land Berlin auf den TV-L-Forst bzw. den TV-L und die sie ergänzenden Tarifverträge Bezug genommen wird, gelten der TV-L-Forst, der TV-L bzw. die sie ergänzenden Tarifverträge in der nach diesem Tarifvertrag maßgebenden Fassung.