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TV-L-Forst
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 18.12.2007
Anlage A
Entgeltordnung Forst
Vorbemerkungen
1.
1Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung werden in der Entgeltordnung die Begriffe des Beschäftigten immer in dem Sinne verwendet, dass sie sowohl weibliche als auch männliche Beschäftigte erfassen. 2Dies gilt entsprechend für Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen.
2.
Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
Entgeltgruppe 8
1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister, die durch schriftliche Anordnung als solche bestellt sind.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Vollerntern (Harvestern), von Kranrückezügen (Tragschlepper, Klemmbankschlepper) sowie Bediener von mobilen Seilkrananlagen.
Entgeltgruppe 7
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder Biosphärenreservaten tätig sind und mindestens zur Hälfte selbständig Tätigkeiten aus mindestens zwei der nachstehenden Aufgabenbereiche auszuüben haben:
Umweltbildung,
Führung von Besuchergruppen,
Überwachung von geschützten Tieren und Pflanzen (Monitoring),
Gebietsüberwachung.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die folgende Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen: Fahrer von Schleppern mit Forstausrüstung (mindestens mit funkgesteuerter Seilwinde oder mit Zange, Kran oder mit Kranrückeanhänger) sowie von Gradern.
Entgeltgruppe 6
1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 mit einer erfolgreich abgeschlossenen aufgabenspezifischen Weiterbildung in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von mindestens drei Monaten Dauer mit entsprechender Tätigkeit.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung in der Nationalparkwacht eingesetzt sind.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen als Betreuungs- und Aufsichtspersonen von Gebäuden komplizierte und hochwertige Installationsgeräte und technische Einrichtungen bedienen und warten und kleinere Reparaturen selbst durchführen und im Rahmen eines Dienstplanes auch außerhalb der Arbeitszeit Überwachungsaufgaben haben.
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die in Nationalparks oder vergleichbaren Einrichtungen für die Betreuung und Überwachung von Forschungsstationen mit komplizierten und hochwertigen Messeinrichtungen eingesetzt sind.
5.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, die schwierige Maschinen und Geräte bedienen und warten und kleine Reparaturen selbst durchführen, zum Beispiel Fahrer von Schleppern mit Forstausrüstung, soweit nicht in Entgeltgruppe 7 genannt, von Radladern, von Planier- und Laderaupen, von Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t; Baggerführer.
Entgeltgruppe 5
1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zum Forstwirt, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
2.
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt, die Arbeiten verrichten, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, soweit nicht anderweitig eingruppiert.
(Als Tätigkeiten, die eine besondere technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten voraussetzen, gelten zum Beispiel das Bedienen und Warten einfacher Maschinen und Geräte einschließlich des Durchführens kleiner Reparaturen, die Tätigkeit als Schlepperfahrer, soweit nicht von Entgeltgruppen 6 bis 8 erfasst, das Bedienen von Kleinseilwinden, nicht aber das Bedienen und Warten von Motorsägen und Freischneidern).
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Forstwirt mit einfachen Tätigkeiten (einfache Tätigkeiten sind Pflanzarbeiten bei Forstkulturen auf vorbereiteten oder leichten offenen Böden, leichte Arbeiten in Saat- und Pflanzgärten, einfache Pflege- und Schutzmaßnahmen, leichte Transportarbeiten sowie andere vergleichbare Arbeiten).