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TV-L-Forst
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 18.12.2007
§ 3
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene schriftlich gekündigt werden
a)
§ 6 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b)
§ 20 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres,
c)
§ 23 Abs. 2 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats.
(4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a)
die Vorschriften des Abschnitts II TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
b)
unabhängig von Buchst. a § 8 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
c)
§ 12 und die Entgeltordnung Forst (Anlage A) insgesamt und ohne Nachwirkung mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres,
d)
§ 23 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats,
e)
§ 26 Abs. 1 TV-L mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
f)
die Entgelttabelle in der Anlage B mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Absatz 2 umfasst nicht die Entgelttabelle in der Anlage B.