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TV-L-Forst
Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 18.12.2007
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben und die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist. 2Er gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
Protokollerklärungen zu § 1 Abs. 1:
1.
Erfasst sind
a)
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt oder abgeschlossener Fortbildung zur Forstwirtschaftsmeisterin/zum Forstwirtschaftsmeister mit entsprechender Tätigkeit,
b)
Beschäftigte ohne erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Forstwirtin/zum Forstwirt, die eine besondere handwerkliche oder technische Ausbildung oder entsprechende Fertigkeiten nachweisen, mit entsprechender Tätigkeit,
c)
Beschäftigte mit einfachen angelernten und ungelernten Tätigkeiten, welche die Voraussetzungen der Buchst. a und b nicht erfüllen.
2.
Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich insbesondere auf folgende Arbeiten:
Saat und Pflanzung,
Jungbestandspflege und Ästung,
Holzernte,
Waldschutz, Baumsicherung (zum Beispiel zum Schutz gegen Wild, Insekten, Pilze),
Unterhaltung von forstlichen Wegen,
Bau und Unterhaltung von Walderholungseinrichtungen,
Naturpflege und Landschaftspflege,
Forstliche Bildungsarbeit,
Führen von forstlichen Maschinen und Geräten.
3.
Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart oder nicht einzelvertraglich der TV-L vereinbart ist.
(2) 1Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
a)
zum Forstwirt Auszubildende,
b)
Beschäftigte im forstlichen Außendienst,
c)
Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,
d)
Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,
e)
Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
f)
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
g)
Beschäftigte, die
aa)
in ausschließlich Erwerbszwecken dienenden landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbaubetrieben, Gartenbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind,
bb)
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben einschließlich der einer Verwaltung oder einem Betrieb nicht landwirtschaftlicher Art angegliederten Betriebe (zum Beispiel Lehr- und Versuchsgüter), Gartenbau-, Weinbau- und Obstanbaubetrieben und deren Nebenbetrieben tätig sind und unter den Geltungsbereich eines landesbezirklichen Tarifvertrages fallen.
Protokollerklärung zu § 1
Die für die Beschäftigten verwendeten Bezeichnungen umfassen weibliche und männliche Arbeitnehmer.