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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 5B den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. 2Für Ärztinnen und Ärzte, einschließlich Ärztinnen und Ärzte in ärztlichen Servicebereichen, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen, gilt die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.
3Satz 2 gilt entsprechend für sonstige Ärztinnen und Ärzte, soweit für sie die Anwendung dieser Entgeltordnung vereinbart ist.
Protokollerklärungen zu § 4 Absatz 1:
1.
1Bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zur besseren Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT/BAT-O auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 5 A und Anlage 5 B; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 2In den Entgeltgruppen KR 11 b und KR 12a erhöht sich der Tabellenwert nach 5 Jahren in Stufe 5 um 200,– Euro, § 9 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend; ist bei übergeleiteten Beschäftigten das Vergleichsentgelt höher als das Entgelt der Stufe 5, erhalten sie den erhöhten Tabellenwert ab dem 1. November 2008. 3Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung darstellt. 4Die Regelungen des TV-L über die Bezahlung im Tarifgebiet Ost gelten entsprechend.
2.
Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und deren Ämter in den Landesbesoldungsgesetzen der neuen Bundesländer beziehungsweise deren Tätigkeitsmerkmale in den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ausgebracht wurden, sind „Erfüller“ im Sinne der Überleitung der Lehrkräfte.
3.
Zu den ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung zählen zum Beispiel Pathologie, Labor, Krankenhaushygiene.
(2) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung, einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 höhergruppiert beziehungsweise höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im November 2006 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe eingruppiert beziehungsweise eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im Oktober 2006 herabgruppiert beziehungsweise niedriger eingereiht worden.
Niederschriftserklärung zu § 4: 1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass Ärzte, die am 31. Oktober 2006 die Bezeichnung „Oberarzt/Oberärztin“ führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin beziehungsweise Oberarzt nach § 12 TV-L zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren. 2Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä3 ist hiermit nicht verbunden.