Inhalt

TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 16
Abgeltung
1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert beziehungsweise abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.