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TVÜ-Länder
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 12.10.2006
§ 14
Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten – mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O/§ 6 MTArb-O – als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
des § 39 BAT anerkannte Dienstzeit,
des § 39 BAT-O beziehungsweise § 45 MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
des § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 TV-L berücksichtigt.