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TVÜ-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 18.12.2007
§ 2
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TV-Forst
(1) 1Der TV-Forst ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) die in Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge (einschließlich deren Anlagen) beziehungsweise Tarifvertragsregelungen, soweit im TV-Forst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 2008, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärungen zu § 2 Abs. 1:
1.
1Die Anlage 1 Teil A dieses Tarifvertrages (Liste der ersetzten Tarifverträge beziehungsweise Tarifvertragsregelungen) enthält die Tarifverträge beziehungsweise die Tarifvertragsregelungen, die am 1. Januar 2008 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Liste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten beziehungsweise eine vorübergehende Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
2.
Von der ersetzenden Wirkung werden ergänzende Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, nicht erfasst, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(2) 1Tarifverträge, die von einzelnen Mitgliedern der TdL abgeschlossen wurden, sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf an den TV-Forst anzupassen. 2Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 2:
Entsprechendes gilt für Tarifverträge, die von der TdL abgeschlossen sind, soweit diese anstelle landesbezirklicher Regelungen oder für das Tarifgebiet Ost vereinbart sind.
(3) Unabhängig von den Abs. 1 und 2 gelten Tarifverträge gemäß § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung von Waldarbeitern fort und sind bei Bedarf an den TV-Forst anzupassen.
(4) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ersetzt, die
materiell in Widerspruch zu Regelungen des TV-Forst beziehungsweise dieses Tarifvertrages stehen,
einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TV-Forst beziehungsweise diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
zusammen mit dem TV-Forst beziehungsweise diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(5) 1Die in der Anlage 1 Teil B dieses Tarifvertrages aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TV-Forst, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu § 2 Abs. 5:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (zum Beispiel Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West).
(6) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TV-Forst beziehungsweise dieses Tarifvertrages entsprechend.