Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 02.01.2012
Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst

1. Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.
1Die Bezeichnung „Pflegehelferinnen“ umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Altenpflegehelferinnen. 2Die Bezeichnung „Pflegerinnen“ umfasst Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Altenpflegerinnen in allen Fachrichtungen bzw. Spezialisierungen.
2.
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. als Altenpflegerinnen eingruppiert.
4.
Altenpflegerinnen, die die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert.
5.
Nach den Tätigkeitsmerkmalen für Pflegerinnen sind auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, eingruppiert.
6.
1Zu der entsprechenden Tätigkeit von Pflegehelferinnen bzw. von Pflegerinnen gehört auch die Tätigkeit in Ambulanzen, Blutzentralen, in Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen und Dialyseeinheiten, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt. 2Dieser Abschnitt findet auch auf Pflegehelferinnen bzw. Pflegerinnen Anwendung, die im zentralen Sterilisationsdienst und Krankentransportdienst eingesetzt sind, soweit es sich nicht überwiegend um eine Verwaltungs- oder Empfangstätigkeit handelt.
7.

Die Bezeichnungen
umfassen auch


Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen
Krankenpflegehelferinnen


Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
Krankenschwestern


Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen
Kinderkrankenschwestern.





8.
1Pflegerinnen und Pflegehelferinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
9.
1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
a)
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
b)
Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c)
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
d)
Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
e)
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
f)
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
g)
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit im Fall des Buchstaben a eine monatliche Zulage in Höhe von 150 Euro und in den Fällen der Buchstaben b bis g eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro.2Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu; ergeben sich bei Erfüllung mehrerer Tatbestände unterschiedlich hohe Zulagenbeträge, wird nur die betragsmäßig höchste Zulage gezahlt.
10.
1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin (Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung sowie Wachstationen, die für Intensivüberwachung eingerichtet sind) Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 150 Euro. 2Neben der Zulage nach Satz 1 steht eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 nicht zu.
11.
1Beschäftigte der Entgeltgruppen KR 5 bis KR 9, die die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 1 für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Eine nach den Vorbemerkungen Nrn. 9 oder 10 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
12.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 12

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 9b

1.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und den Anforderungen der Protokollerklärung Nr. 1 Buchstaben a bis e entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe KR 9

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit abgeschlossener Fachweiterbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit,
die innerhalb der Pflege, auch stationsübergreifend, tätig sind.

Entgeltgruppe KR 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1,
deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 1 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2, 3, 4 und 5)
2.
Hebammen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2,
deren Tätigkeit sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 Fallgruppe 2 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

Entgeltgruppe KR 7

1.
Pflegerinnen mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Operationstechnische Assistentinnen sowie Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung und
jeweils entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe KR 6

Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe KR 5

Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

Protokollerklärungen:

1.
1Die hochschulische Ausbildung befähigt darüber hinaus insbesondere
a)
zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,
b)
vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlich institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativ-institutionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten,
c)
sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen,
d)
sich kritisch reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und
e)
an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Expertenstandards mitzuwirken.
2Tätigkeiten, die der hochschulischen Ausbildung entsprechen, sind nur Tätigkeiten des Satzes 1 Buchstaben a bis e; für Pflegekräfte mit Tätigkeiten, die der Tätigkeit von Pflegekräften mit Fachweiterbildung entsprechen, gelten ausschließlich die KR-Entgeltgruppen.
2.
Auf Pflegerinnen in Psychiatrien und psychiatrischen Krankenhäusern oder Einrichtungen, die aufgrund Erfüllung der Anforderung des Buchstaben a der Protokollerklärung Nr. 5 in Entgeltgruppe KR 8 eingruppiert sind, findet § 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 1 des Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT – ggf. i.V.m. dem TV Zulagen Ang-O – keine Anwendung.
3.
1Praxisanleiterinnen in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit erhalten für die Dauer der Tätigkeit als Praxisanleiterin eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 9. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
4.
1Bei den Fachweiterbildungen muss es sich entweder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung zur pflegerischen Weiterbildung vom 29. September 2015 in der jeweiligen Fassung oder um eine Fachweiterbildung nach § 1 der DKG-Empfehlung für die Weiterbildung Notfallpflege vom 29. November 2016 bzw. um eine gleichwertige Weiterbildung jeweils nach § 21 dieser DKG-Empfehlungen handeln.
5.
Tätigkeiten, die sich aufgrund besonderer Schwierigkeit erheblich aus der Entgeltgruppe KR 7 herausheben, sind
a)
Tätigkeiten in Spezialbereichen, in denen eine Fachweiterbildung nach den DKG-Empfehlungen zur Weiterbildung von Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegekräften (siehe Protokollerklärung Nr. 4) vorgesehen ist, oder
b)
die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
Wundmanagerin,
Gefäßassistentin,
Breast Nurse/Lactation,
Assistenz bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien,
Palliativpflege,
Painnurse oder
c)
die Tätigkeit im Case- oder Caremanagement in der Pflege, auch stationsübergreifend.

2. Leitende Beschäftigte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.
1Hinsichtlich der Bezeichnung „Pflegerinnen“ wird auf Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 1 zu Abschnitt 1 verwiesen. 2Zusätzlich gelten Operationstechnische Assistentinnen, Anästhesietechnische Assistentinnen, Hebammen, Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte und Erzieherinnen mit Leitungsfunktion in der Pflege als Pflegerinnen im Sinne dieses Abschnitts.
2.
Unterstellte Beschäftigte sind Beschäftigte, die der Leitung ständig unterstellt sind.
3.
Sind Beschäftigte mehreren Einheiten unterstellt, werden diese in Bezug auf die einzelnen Leitungskräfte mit demjenigen Umfang der Arbeitszeit als unterstellt berücksichtigt, wie sie der jeweiligen Leitung zugewiesen sind.
4.
1Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam und sind ihnen jeweils alle Beschäftigte dieser Einheit unterstellt (sog. Jobsharing), ergibt sich die Eingruppierung aus der Gesamtzahl der unterstellten Beschäftigten. 2Leiten mehrere Pflegerinnen eine Einheit gemeinsam, in der ihnen jeweils nur ein Teil der Beschäftigten unterstellt ist, ergibt sich die Eingruppierung aus der Anzahl der ihnen jeweils zugewiesenen Beschäftigten.
5.
Für leitende Beschäftigte in der Pflege, deren Tätigkeit eine Hochschulbildung oder eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, gilt Teil I.
6.
Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung gilt mit folgenden Maßgaben:
a)
Beschäftigte, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten.
b)
7.
Pflegerinnen der Entgeltgruppen KR 9 bis KR 15 erhalten die Zulage
a)
nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstabe a oder Nr. 10 zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstabe a oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben,
b)
nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstaben b bis g zu Abschnitt 1, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unmittelbar unterstellten Pflegerinnen Anspruch auf eine Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 9 Buchstaben a bis g oder Nr. 10 zu Abschnitt 1 haben und ein Anspruch auf eine Zulage nach Buchstabe a nicht besteht.
8.
1Pflegerinnen an Universitätskliniken erhalten eine monatliche Zulage nach Anlage F Abschnitt IV Nr. 8. 2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
9.
1Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben, denen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist und die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage
gemäß Anlage F Abschnitt IV
wenn im Krankenhaus bzw. Pflegebereich mindestens … Pflegepersonen beschäftigt sind
Nr. 2
900
Nr. 3
600
Nr. 4
300
Nr. 5
150
Nr. 6
75
Nr. 7
weniger als 75.
2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt. 3Sie wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 4Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Entgeltgruppe KR 17

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 320 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen der Pflegedirektorin an einer Universitätsklinik bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 16

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 160 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 17 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 15

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 80 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 16 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 14

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 40 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 15 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 13

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 14 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 12

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zehn Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 13 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 11

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens fünf Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit oder mehrerer organisatorischer Einheiten übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind,
deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe KR 10 Fallgruppe 1 herausheben, dass sie besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
3.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 12 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.

Entgeltgruppe KR 10

1.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Pflegepersonals einer organisatorischen Einheit übertragen ist,
denen insgesamt mindestens zwei Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Pflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Pflegerinnen der Entgeltgruppe KR 11 Fallgruppe 1 oder Fallgruppe 2 bestellt sind.
3.
Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist,
denen insgesamt mindestens 20 Beschäftigte ständig unterstellt sind.

Entgeltgruppe KR 9

Pflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Leitung des Krankentransportdienstes oder des zentralen Sterilisationsdienstes übertragen ist.

Protokollerklärungen:

1.
Organisatorische Einheiten sind z.B. Teams, Gruppen, Stationen, Bereiche, Abteilungen.
2.
Besondere Leistungen erfordert die Leitung einer organisatorischen Einheit, die sich in fachlicher Hinsicht durch besondere Komplexität heraushebt, z.B. die Leitung
a)
einer Einheit für Intensivmedizin,
b)
des Operationsdienstes,
c)
des Anästhesiedienstes,
d)
einer onkologischen Einheit.

3. Lehrkräfte in der Pflege

Vorbemerkungen

1.
Dieser Abschnitt gilt nicht in den Ländern, in denen es sich bei den Krankenpflegeschulen bzw. den Schulen für die Gesundheitsberufe nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen um berufsbildende Schulen handelt; in diesen Ländern gilt stattdessen der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in seiner jeweils geltenden Fassung.
2.
(1)
Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
(2)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. 2Diesen Prüfungen steht eine Promotion nur in den Fällen gleich, in denen die Ablegung einer ersten Staatsprüfung oder einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung oder einer Magisterprüfung nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften nicht vorgesehen ist. 3Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt auch vor, wenn der Master an einer Fachhochschule erlangt wurde und den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet; dies setzt voraus, dass der Masterstudiengang das Akkreditierungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, solange dies nach dem jeweils geltenden Landesbeamtenrecht für den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene gefordert ist.
(3)
1Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. 2Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.
3.
(1)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
(2)
1Der Bachelorstudiengang muss nach den Regelungen des Akkreditierungsrats akkreditiert sein. 2Dem gleichgestellt sind Abschlüsse in akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien.
(3)
Eine abgeschlossene Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist.
(4)
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle als dem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig anerkannt wurde.

Entgeltgruppe 15

Leiterinnen einer Pflegeschule.

Entgeltgruppe 14

1.
Stellvertretende Leiterinnen einer Pflegeschule.
2.
Fachbereichsleiterinnen einer Pflegeschule.

Entgeltgruppe 13

1.
Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 12

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen einer Hebammenschule.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen oder als Fachbereichsleiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 11

1.
Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder als Fachbereichsleiterinnen einer Hebammenschule.

Entgeltgruppe 10

Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.