Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 02.01.2012
Teil III Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten

Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung

1.
1Die Fallgruppen des Abschnitts 1 (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) gelten, sofern die Tätigkeit nicht in besonderen Tätigkeitsmerkmalen der Abschnitte 2 und 3 aufgeführt ist. 2Dies gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 2, die überwiegend Arbeiten zu verrichten haben, die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen.
2.
(1)
1Die besonderen Tätigkeitsmerkmale des Abschnitts 3, die für bestimmte Verwaltungen, Ämter und Betriebe (z.B. für die Polizeiverwaltung) vorgesehen sind, gelten nur für die Beschäftigten in diesen Verwaltungen, Ämtern und Betrieben. 2Das schließt nicht aus, dass Beschäftigte außerhalb dieser Verwaltungen, Ämter und Betriebe, die gleichartige Tätigkeiten zu verrichten haben, bei Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale in dieselbe Entgeltgruppe eingruppiert sind.
(2)
Die Tätigkeitsmerkmale, die für ein bestimmtes Fachgebiet (z.B. für das Vermessungswesen) vorgesehen sind, gelten für alle Beschäftigten in diesem Fachgebiet ohne Rücksicht darauf, in welcher Verwaltung, welchem Amt oder Betrieb sie tätig sind.
3.
Erfolgt eine Eingruppierung nach einem besonderen Tätigkeitsmerkmal, kommt es auf die berufliche Vorbildung nicht an, es sei denn, das Tätigkeitsmerkmal fordert eine bestimmte Ausbildung oder eine andere berufliche Qualifikation.
4.
(1)
1Anerkannte Ausbildungsberufe sind die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe. 2In besonderen Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe umfassen auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe.
(2)
Der Besitz eines Handwerksmeisterbriefs, eines Industriemeisterbriefs oder eines Meisterbriefs in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf hat keinen Einfluss auf die Eingruppierung, soweit dieser nicht ausdrücklich in einem Tätigkeitsmerkmal gefordert ist.
(3)
Zu den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren gehören auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 mit verwaltungseigener Prüfung.
5.
Die Besatzungen von Wasserfahrzeugen der Polizeiverwaltungen sind wie die entsprechenden Beschäftigten in der Binnen- bzw. Seeschifffahrt (Teil II Abschnitt 19) eingruppiert.
6.
Für die Beschäftigten der Häfen des Landes Niedersachsen gelten auch die Tätigkeitsmerkmale für die Beschäftigten im Wasserbau.
7.
Die Richtlinien für die verwaltungseigenen Prüfungen, deren Ablegung die Voraussetzung für die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen bildet, sind im Anhang zu Teil III festgelegt.
8.
(1)
1Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 1. 2Beschäftigte, die zu Vorarbeitern von Beschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 5 bestellt worden sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit als solche eine monatliche Zulage gemäß Anlage F Abschnitt III Nr. 2. 3Die Vorarbeiterzulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2)
1Sofern ein Anspruch auf die Vorarbeiterzulage nicht für alle Tage eines Kalendermonats besteht, gilt § 24 Absatz 3. 2Wird die Bestellung zum Vorarbeiter widerrufen, so wird die Vorarbeiterzulage für die Dauer von zwei Wochen weitergezahlt, es sei denn, dass die Bestellung von vornherein für eine bestimmte Zeit erfolgt ist.
(3)
1Vorarbeiter sind Beschäftigte, die durch schriftliche Verfügung zu Gruppenführern von Beschäftigten bestellt worden sind und selbst mitarbeiten. 2Die Gruppe muss außer dem Vorarbeiter aus mindestens zwei Beschäftigten bestehen. 3Zur Arbeit zugeteilte Insassen von psychiatrischen Krankenanstalten, Justizvollzugsanstalten, Landesblindenanstalten, Landesjugendheimen und Beschäftigte von Firmen rechnen wie entsprechende Beschäftigte. 4Auszubildende nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 in der jeweils geltenden Fassung können ab dem dritten Ausbildungsjahr als Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 gerechnet werden.
(4)
Beschäftigte, bei denen die Aufsichtsfunktion zum Inhalt ihrer Tätigkeit gehört, sind nicht Vorarbeiter im Sinne dieser Vorschrift.
(5)
Bei der Sicherung des Lohnstandes nach der Protokollerklärung zum 3. Abschnitt des TVÜ-Länder gilt die Vorarbeiterzulage als Bestandteil des Monatstabellenlohnes.

1. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2,
die besonders hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.
2.
Beschäftigte,
die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und
eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Entgeltgruppe 4

Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf
mit einer Ausbildungsdauer von weniger als drei Jahren,
die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist.
(Keine Stufe 6)
2.
Angelernte Beschäftigte.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
3.
Beschäftigte
mit Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2,
die die Körperkräfte außerordentlich beanspruchen oder mit besonderer Verantwortung verbunden sind.

Entgeltgruppe 2

Beschäftigte
mit einfachen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 1

Beschäftigte
mit einfachsten Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

1.
Besonders hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern.
2.
Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.
3.
Das sind Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine handwerkliche oder fachliche Anlernung erfordern.
4.
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
5.
1Einfachste Tätigkeiten üben z.B. aus
Essens- und Getränkeausgeber,
Garderobenpersonal,
Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
Wärter von Bedürfnisanstalten,
Servierer,
Hausarbeiter und
Hausgehilfen.
2Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geregelt werden.

2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche

2.1 Facharbeiter

Entgeltgruppe 9a

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die als Bediener von CNC-gesteuerten Maschinen komplizierte Werkstücke aus unterschiedlichen Materialien herstellen und dafür selbständig nach Fertigungsunterlagen Arbeitsablaufprogramme ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die bei Einsatz von Laserschneidtechnik und Lasergraviertechnik selbständig Arbeitsablaufprogramme ergänzen, eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
mit Meisterbrief,
die in großen Arbeitsstätten mit zentraler Haus- und Betriebstechnik komplizierte Anlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 8

Aufzugsmonteure
mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die elektrisch gesteuerte Aufzüge oder sonstige komplizierte Aufzugsanlagen mit Befehlsspeicherung unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instand setzen.

Entgeltgruppe 7

Aufzugsmonteure.

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Elektroniker für Betriebstechnik, Mechatroniker für Kältetechnik, Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, Elektroniker für Automatisierungstechnik.
2.
Komplizierte Anlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Heiz-, Klima-, Sanitär- und Elektrotechnik.

2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger

Entgeltgruppe 5

1.
Führer von Baugeräten und Erdbewegungsmaschinen (z.B. Bagger, Krane, Planierraupen, Straßenhobel, Walzen).
2.
Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen
mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
3.
Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
4.
Fahrer von Omnibussen
mit mindestens 14 Fahrgastsitzen.

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.
2.
Fahrer von Gabelstaplern,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.
3.
Fahrer von Gabelstaplern
mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
4.
Kraftwagenfahrer.

Entgeltgruppe 3

1.
Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.
2.
Fahrer von Gabelstaplern,
die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.
3.
Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart.
4.
Wagenpfleger.

Protokollerklärungen:

1.
Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
2.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
3.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d), Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.

2.3. Hausmeister, Pförtner, Reinigungs- und Wachpersonal, Kunsteisbahn-, Sporthallen- und Sportplatzwarte

Vorbemerkung

Abweichend von der Protokollerklärung zu Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind in diesem Unterabschnitt auch Beschäftigte eingruppiert, die bei Fortgeltung des alten Rechts
in Vergütungsgruppe IXb Fallgruppe 1 oder in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 2 des Teils II Abschnitt H (Hausmeister an Theatern und Bühnen) oder
in Teil II Abschnitt O (Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden)
der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O eingruppiert gewesen wären.

Entgeltgruppe 5

1.
Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
2.
Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

Entgeltgruppe 4

1.
Hausmeister.
2.
Kunsteisbahnwarte, Sporthallenwarte, Sportplatzwarte (Sportplatzmeister).
3.
Eishobelfahrer auf Eisbereitungsmaschinen.

Entgeltgruppe 3

1.
Pförtner
a)
an verkehrsreichen Eingängen,
b)
mit einfachem Fernsprechvermittlungsdienst,
c)
die in nicht unerheblichem Umfang mit schriftlichen Arbeiten beschäftigt werden oder
d)
mit Fernsprechvermittlungsdienst mit mehr als einem Amtsanschluss.
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Wächter mit Dienstwaffen, Begleithunden oder im Freien.
3.
Pförtner.
4.
Reiniger von Werkstätten und Maschinenhallen.

Entgeltgruppe 2

1.
Reiniger auf selbst fahrenden Reinigungsmaschinen, die diese Maschinen auch warten.
2.
Wächter.
3.
Reiniger, soweit nicht in Entgeltgruppe 1 eingruppiert.

Protokollerklärung:

Zu den schriftlichen Arbeiten gehört nicht das Ausfüllen von Besucherzetteln.

2.4 Beschäftigte in der Entsorgung

Entgeltgruppe 4

1.
Tierkörperverwerter ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in Tierkörperbeseitigungsanstalten.
2.
Geprüfte Klärwärter.

Entgeltgruppe 3

Klärarbeiter.

2.5 Kesselwärter (Heizer), Maschinisten, Turbinenmaschinisten und Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen

Entgeltgruppe 8

1.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) mit Ausbildung nach Buchstabe a) oder Buchstabe b) unterstellt sind.
2.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen sind.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten elektrischen Mess- und Regelanlagen selbständig und verantwortlich auszuführen sind.
4.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen,
die zugleich Schalttafelwärter sind.
5.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen,
die zugleich Schichtführer sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
6.
Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
7.
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die zugleich auch Schalttafelwärter sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 7

1.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens drei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind.
2.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 29,308 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 29,308 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben.
3.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung
an Hochdruckkesselanlagen.
4.
Schalttafelwärter
in Heizkraftwerken.
5.
Turbinenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
in Heizkraftwerken.

Entgeltgruppe 6

1.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 12,560 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 12,560 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben.
2.
Kesselwärter (Heizer)
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren oder
b)
mit Kesselwärterprüfung,
die eine Heizungsanlage mit mindestens 8,374 Mio. kJ/h oder mehrere Heizungsanlagen mit zusammen mindestens 8,374 Mio. kJ/h verantwortlich betreiben,
wenn ihnen mindestens zwei Kesselwärter (Heizer) unterstellt sind.
3.
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren für die Wärmeverteilung.

Entgeltgruppe 5

1.
Kesselwärter (Heizer) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik oder in einem artverwandten anerkannten metallverarbeitenden oder in einem anerkannten elektrotechnischen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren an
a)
Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
b)
einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
c)
einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
2.
Maschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen.
3.
Maschinisten für die Wärmeverteilung.

Entgeltgruppe 4

1.
Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung an
a)
Anlagen, die der amtlichen Überwachung unterliegen,
b)
einer Warmwasserheizungsanlage mit mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder mehreren Warmwasserheizungsanlagen mit zusammen mindestens 2,093 Mio. kJ/h oder
c)
einer Dampfheizungsanlage mit mindestens 1,465 Mio. kJ/h oder mehreren Dampfheizungsanlagen mit zusammen mindestens 1,465 Mio. kJ/h.
2.
Beschäftigte als Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
an Bekohlungs- und Entaschungsanlagen, an Entgasungs-, Speisepumpen- und Wasseraufbereitungsanlagen von Hochdruckkesselanlagen.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte als Helfer an Heizungsanlagen.
2.
Kesselwärter (Heizer).
3.
Beschäftigte als Bekohler oder Entschlacker an Hochdruckkesselanlagen.

Protokollerklärungen:

1.
Schichtführer an Hochdruckkesselanlagen sind die für die Kesselanlagen neben dem aufsichtführenden Schichtmeister verantwortlichen Beschäftigten.
2.
Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.
3.
Dieses Tätigkeitsmerkmal gilt auch für das Kraftwerk am Sylvensteinsee.

2.6 Taucher

Entgeltgruppe 9a

Tauchermeister, die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet.

Entgeltgruppe 8

Tauchermeister, von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird.

Entgeltgruppe 7

Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

Entgeltgruppe 6

Taucher.

2.7 Tierwärter

Entgeltgruppe 5

Tierwärter
in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten,
wenn sie kranke oder zu medizinischen Zwecken infizierte Tiere pflegen.

Entgeltgruppe 3

Tierwärter
in wissenschaftlichen Anstalten, Lehr- und Versuchsanstalten, Untersuchungsanstalten und Tiergärten.

3. Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche

3.1 Beschäftigte in Galerien, Museen, Schlössern

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 des Abschnitts 1 heraushebt, dass sie hochwertigste Arbeiten an wertvollen Kunstgegenständen oder an kunstgeschichtlich bedeutenden Gebäudeteilen verrichten.

Entgeltgruppe 7

Schlossverwalter.

Entgeltgruppe 6

Schlossführer,
die Führungen in mehr als einer Fremdsprache durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 5

Schlossführer,
die Führungen in einer Fremdsprache durchführen.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 4

Galerieaufseher, Museumsaufseher, Schlossaufseher, Schlossführer,
zu deren Tätigkeit Führungen, der Verkauf von Eintrittskarten sowie von vielfältigem Druck- und Bildmaterial gehören.

Entgeltgruppe 3

1.
Galerieaufseher, Museumsaufseher, Parkaufseher, Schlossaufseher.
2.
Schlossarbeiter,
zu deren Tätigkeit im Bedarfsfall regelmäßig Schlossführungen und das Erheben von Eintrittsgeld gehören.
3.
Schlossführer.

Protokollerklärung:

Die Muttersprache des Schlossführers gilt nicht als Fremdsprache.

3.2 Beschäftigte im Gartenbau

Entgeltgruppe 8

1.
Reviergärtner in Botanischen Gärten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Spezialisten für Sonderkulturen,
z.B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen.

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
2.
Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief.
3.
Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen.
2.
Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Gartenarbeiter,
die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
2.
Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
3.
Fahrer von Traktoren.

Protokollerklärungen:

1.
Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.
2.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
3.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
4.
Z.B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung.

3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen

Entgeltgruppe 9a

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,
die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
2.
Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeiten beim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 8

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten medizinischen Geräten selbständig ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 7

Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker und Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann.

Entgeltgruppe 6

Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.

Entgeltgruppe 5

Fahrer von Röntgenschirmbildzügen.

Entgeltgruppe 3

1.
Anatomiehelfer.
2.
Beschäftigte, die an Einlassen der Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen.
3.
Beschäftigte an Verbrennungsanlagen.
4.
Krankenträger.
5.
Parkaufseher.
6.
Strandkorbwärter.
7.
Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern.
(keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 2

Badewärter (Badegehilfen).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Mechatroniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker.
2.
Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Mess-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung.
3.
Schwierigste Arbeiten sind z.B.
a)
selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile,
b)
Anfertigung
von schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung willkürlich funktionierender Prothesen,
von Bandagen und korrigierenden Apparaten zur Behandlung schwieriger Skoliosen,
von Hals- und Kopfstützen aus Kunststoffmaterial,
von Bandagen zur Rentension habitueller Gelenkluxationen und
von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After,
c)
Anfertigung von Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der Wirbelsäule, besonders schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen, Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung,
d)
Versorgung von Kindern mit angeborenen Fehlbildungen der Gliedmaßen (Dysmelien) mit Prothesen und Orthesen,
e)
Konstruktion und Anfertigung von aktiv beweglichen Kunstarmen und Kunsthänden mit hochentwickelten technischen Systemen.
4.
Komplizierte medizinische Geräte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B.
a)
elektrische Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messung von Temperatur, Blutdruck, Atmung – sog. elektronische Krankenschwestern –,
b)
komplizierte Elektrokardiografen,
c)
Gas-Chromatografen,
d)
Geräte zur Erstellung von Blutanalysen,
e)
Pulswellengeschwindigkeitsmesser,
f)
Schockgeräte
und ähnliche Geräte.
5.
Beschäftigte mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z.B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.

3.4. Beschäftigte in der Landwirtschaft

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
2.
Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief.
3.
Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen.
2.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Fahrer von Traktoren.
2.
Landwirtschaftliche Beschäftigte als
Geflügelzüchter ohne Prüfung,
Gespannführer,
Melker ohne Prüfung,
Schäfer ohne Prüfung,
Schweinewarte ohne Prüfung,
nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung.
3.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Rasenmähern) führen.
4.
Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung selbständig Versuchsarbeiten durchführen.

Protokollerklärungen:

1.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
2.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Entwicklungs-, Forschungs- oder Materialprüfungsstätten haben und
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet besitzen und bei Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen verantwortlich und selbständig mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 7

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 6

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die die für die Forschungs-, Lehr- und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instand setzen.

Entgeltgruppe 5

Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung in wasserbaulichen Versuchsanstalten.

Entgeltgruppe 3

Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten.

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
2.
Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-, Forschungs- und Materialprüfungsstätten und -einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.

3.6 Beschäftigte in der Polizeiverwaltung

Entgeltgruppe 9b

Freigabeberechtigtes Personal im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit Freigabeberechtigung mindestens nach Cat. B1 oder B2 der VO (EG) 2042/2003 Anhang III.

Entgeltgruppe 9a

1.
Freigabeberechtigtes Personal im Hubschrauberinstandhaltungsbetrieb mit Freigabeberechtigung nach Cat. A der VO (EG) 2042/2003 Anhang III.
2.
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks,
die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die selbständig und gestaltend Kraftfahrzeuge für den Einbau von Radar- und Fotogeräten zur Geschwindigkeitsmessung umbauen und diese Geräte einbauen und justieren.
3.
Fluggerätemechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.
4.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten, Bremsprüfgeräten oder Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle an Polizeieinsatzfahrzeugen ausführen.
5.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Waffenmechaniker,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten oder Spezialarbeiten an hochempfindlichen oder komplizierten Waffen oder Geräten selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 7

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
2.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
3.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Waffenmechaniker,
denen die schwierigen Instandsetzungs- und Prüfarbeiten übertragen werden.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren in der Fernmeldetechnik.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
2.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler oder (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
3.
Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
4.
Metallhandwerker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Waffenmechaniker.

Entgeltgruppe 5

Lagerarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 4

1.
Kammerarbeiter oder Lagerarbeiter,
die wertvolle Geräte pflegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
2.
Lehrmittelwarte an Polizeischulen.
3.
Schießstandwarte.

Entgeltgruppe 3

1.
Bootspfleger.
2.
Hundepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung.
3.
Lagerarbeiter in Fernmeldelagern,
deren Tätigkeit umfassende Fachkenntnisse erfordert.
4.
Pferdepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung.

Protokollerklärungen:

1.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
2.
Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
3.
Die Pflege von wertvollen Geräten erfasst nicht die Pflege von Waffen.

3.7 Beschäftigte im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau

Entgeltgruppe 9a

Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks,
die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

Entgeltgruppe 8

1.
Bauaufseher.
2.
Kolonnenführer.
3.
Streckenwarte (motorisierte Straßenaufseher, Verkehrssicherheitswarte).
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
4.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleich schwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
5.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die für die Einsatzbereitschaft des gesamten Kraftfahrzeug- und Maschinenparks
eines Straßenbauamtes bzw. einer Straßenmeisterei, bei denen der gesamte Kraftfahrzeug- und Maschinenpark mehrerer Straßenmeistereien zusammengefasst ist, oder
bei einer Autobahnmeisterei
verantwortlich sind und die schwierigste Reparaturen selbständig ausführen, solange ihnen keine Vorarbeiterzulage zusteht.
6.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Bauaufsicht und Montage von Brückenbauten und in der Prüfung und Feststellung von Schäden an Brückenkonstruktionen (vorwiegend aus Stahl, Stahl- und Spannbeton) haben und
deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 7 dadurch heraushebt, dass sie darüber hinaus besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Feststellung von Schäden an den verschiedenen Werkstoffen und Konstruktionsteilen besitzen und in der Lage sind, auch schwierige Instandsetzungsarbeiten selbständig auszuführen oder die Ausführung zu beaufsichtigen.
7.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1
mit mehr als dreijähriger Berufserfahrung,
deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 7 dadurch heraushebt, dass sie komplizierte Brückenbesichtigungswagen und Brückenprüfgeräte bedienen und führen.

Entgeltgruppe 7

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 als Brückenschlosser oder Betonsanierer,
die Brücken überwachen und schwierige Reparaturen an Brücken selbständig ausführen.
2.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
3.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 als Landschaftsgärtner,
die die Baumaßnahmen im Landschaftsbau alleinverantwortlich überwachen.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 als Verwalter des Gerätehofes einer Straßenmeisterei.
3.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler oder (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
4.
Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
5.
Sprengmeister.

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 und 4 als Fahrer von Schneeräumgeräten (mit Ausnahme der handgeführten) für die Dauer der Verwendung als solche.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4 und 5)
2.
Fahrer von selbstaufnehmenden Großkehrmaschinen für die Dauer der Verwendung als solche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 4

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 3 für die Dauer der Verwendung als Fahrer von Fahrbahnmarkierungsmaschinen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
2.
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte im Straßenbau,
die sich in mindestens dreijähriger Tätigkeit in der Straßenbauverwaltung in der Entgeltgruppe 2 oder mindestens dreijähriger gleichartiger oder berufsverwandter Tätigkeit ausreichende Fachkenntnisse erworben haben.
2.
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf
an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten.

Protokollerklärungen:

1.
Streckenwarte sind Straßenwärter oder Beschäftigte mit einer entsprechenden Prüfung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 des Abschnitts 1, die nach Wegfall der Wärterstrecke infolge Einführung der Kolonnen neuer Art einen größeren Straßenabschnitt im motorisierten Einsatz beaufsichtigen.
2.
Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z.B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
3.
Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
4.
Zu den Schneeräumgeräten gehören auch Schneefräsen und Schneeschleudern.
5.
1Bei einer Herabgruppierung aus diesem Tätigkeitsmerkmal wird der Beschäftigte abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 5 in der niedrigeren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, die er vor der Höhergruppierung erreicht hatte. 2Die zuvor in dieser Stufe verbrachte Zeit wird angerechnet; für die Zeiten in der höheren Entgeltgruppe gilt § 17 Absatz 3 Satz 1 Buchst. f entsprechend.

3.8 Beschäftigte im Vermessungswesen

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Maschinensetzer.
2.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit besonders schwierigen mehrfarbigen großformatigen Druckarbeiten an Offsetschnellpressen oder Offsetdruckmaschinen.
3.
Feinwerkmechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten Messinstrumenten ausführen und diese justieren.
4.
Kopierarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige großformatige Unterlagen für mehrfarbige Druckerzeugnisse herstellen.

Entgeltgruppe 7

1.
Medientechnologen Druckverarbeitung mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit besonders schwierigen Arbeiten, wie Kaschieren von Kartenoriginalen und Landkarten, Herstellen besonderer Mustervorlagen.
2.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit besonders schwierigen Druckarbeiten.
3.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Lichtsetzer
mit schwieriger Tätigkeit im Landkartendruck.
4.
Feinwerkmechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Messinstrumente instand setzen.
5.
Kopierarbeiter
mit besonders schwierigen Kopierarbeiten auf Bildträgern aller Art.

Entgeltgruppe 6

1.
Medientechnologen Druck mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.
2.
Feinwerkmechaniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.
3.
Kopierarbeiter
mit Kopierarbeiten auf Kunststofffolien, Glas und Metall im Negativ- und Positivverfahren, Nutzenmontage- und Retuschierarbeiten.
4.
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung,
die als Beobachter an Instrumenten (einschließlich Protokollieren) oder als Beobachter an Instrumenten mit automatischer Registrierung eingesetzt sind.

Entgeltgruppe 5

Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte mit Druckplatten-Kopierarbeiten im Negativ- und Positivverfahren.
2.
Messgehilfen ohne verwaltungseigene Prüfung.

3.9 Beschäftigte im Wasserbau in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern

Entgeltgruppe 8

1.
Bauaufseher.
2.
Kolonnenführer.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte im Wasserbau der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 bzw. Flusswärter
als Verwalter des Gerätehofes einer Flussmeisterei.
2.
Sprengmeister.
3.
Wasserbauer mit einschlägiger dreijähriger Berufsausbildung und verwaltungseigener Prüfung, die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte im Wasserbau mit verwaltungseigener Prüfung.
2.
Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke (gilt nur für das Land Baden-Württemberg).
3.
Schiffer (Beschäftigte im Wasserbau mit verwaltungseigener Prüfung als Fahrer von Wasserfahrzeugen).

Entgeltgruppe 4

1.
Baulokführer.
2.
Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.
3.
Flusswärter.

Entgeltgruppe 3

1.
Wasserbauarbeiter.
2.
Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten.
3.
Schiffer (Fahrer von Wasserfahrzeugen).

Protokollerklärung:

Hochwertige Arbeiten sind Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem solchen Beschäftigten üblicherweise verlangt werden kann.

3.10 Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern (gilt nicht für die Freie und Hansestadt Hamburg)

Entgeltgruppe 8

1.
Bauaufseher.
2.
Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit.
3.
Schachtmeister in der Wasserwirtschaft.

Entgeltgruppe 7

1.
Brückenwärter, mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die die Aufsicht verantwortlich führen.
2.
Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen.
3.
Sperrwerksleiter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von drei Jahren.

Entgeltgruppe 6

1.
Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet,
die auch Reparaturen ausführen.
2.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1, die folgende oder gleichwertige Arbeiten verrichten:
a)
Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein- und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen an den mechanischen Teilen der Schleusen- und Wehrverschlüsse, schwierige Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie
b)
sonstige handwerkliche Arbeiten, die im allgemeinen nur aufgrund der besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 üblicherweise verlangt werden kann.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
3.
Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
4.
Brückenwärter, Gruppenmaschinenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.
5.
Brückenwärter,
die die Aufsicht verantwortlich führen.
6.
Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen oder Vermessungsbooten,
a)
die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,
b)
die hochwertige elektronische Messgeräte selbständig zu bedienen haben,
wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
7.
Schleusenbeschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten, die für mehrere Schleusen zuständig sind.
8.
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt,
die schichtweise ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Schwenkschaufelfahrer,
die auch Reparaturen selbständig ausführen.
2.
Brückenwärter, Schleusenmaschinisten, Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.
3.
Fahrer von Traktoren im Deichgebiet
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z.B. Kreiselmäher, Frontlader, Graswender, Hochdruckpresse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)
4.
Greifbaggerführer oder Gruppenmaschinenführer.
5.
Schiffsmechaniker als Takler.
6.
Schleusenbeschäftigte und Wehrbeschäftigte
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt.
7.
Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt.
8.
Wasserbauarbeiter, die nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren eine verwaltungseigene Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine entsprechende Tätigkeit ausüben.

Entgeltgruppe 4

1.
Brückenwärter, Schwenkschaufelfahrer.
2.
Schleusenbeschäftigte,
a)
denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt,
b)
die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind,
c)
die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind oder
d)
denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt.
3.
Wehrbeschäftigte,
denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt.

Entgeltgruppe 3

Schleusenbeschäftigte, Wehrbeschäftigte und Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter).

Protokollerklärungen:

1.
Zu hochwertigen elektronischen Messgeräten zählen z.B. elektronische Tachymeter, elektronische Wellen- und Strömungsmessgeräte.
2.
Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten Beschäftigten gehören zu den Seeschleusendecksleuten.
3.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
4.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
5.
Hierunter können auch Arbeiten im Tidegebiet und Watt zählen.

3.11. Beschäftigte im Weinbau

Entgeltgruppe 5

1.
Beschäftigte mit Facharbeiterbrief im Weinbau.
2.
Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.
3.
Beschäftigte bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a)
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
b)
mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a,
c)
mit Facharbeiterbrief im Weinbau.
4.
Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

Entgeltgruppe 4

1.
Fahrer von Traktoren.
2.
Rebarbeiter,
die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte bei der staatlichen Reblausbekämpfung.
2.
Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen führen.

Protokollerklärungen:

1.
Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
2.
Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb – ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II – im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.

3.12 Beschäftigte in Gestüten

Entgeltgruppe 5

Gestütswärter.
(Hierzu Protokollerklärung)

Entgeltgruppe 3

Pferdepfleger ohne einschlägige Berufsausbildung.

Protokollerklärung:

Gestütswärter sind Beschäftigte, die eine verwaltungseigene Prüfung abgelegt haben und wie beamtete Gestütswärter tätig sind.

3.13 Beschäftigte in Münzen

Entgeltgruppe 9a

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren,
die als Münzwerkzeugmacher an CNC-gesteuerten Dreh-, Fräs-, Erodier- oder Rundschleifmaschinen selbständig schwierige Arbeitsablaufprogramme zur Herstellung von Prägewerkzeugen für Münzen und Medaillen ergänzen, Maschinenprogramme eingeben, testen und fahren sowie Programmfehler feststellen und beseitigen.

Entgeltgruppe 8

1.
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen durchführen.
2.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die selbständig Spezialmaschinen entwickeln, weiterentwickeln oder herstellen oder Matrizen und Patrizen zur Herstellung von Prägestempeln anfertigen.
3.
Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Graveure.
(Hierzu Protokollerklärung)
4.
Oberflächenbeschichter (Galvaniseure) als Hartverchromer.

Entgeltgruppe 7

Metallhandwerker mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die Präzisionswerkzeuge für die Prägung von Münzen und Medaillen herstellen und instand setzen, Maschinen einrichten und instand setzen.

Entgeltgruppe 6

1.
Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung als Präger von Medaillen,
die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen, wenn besonders hohe Anforderungen an die Prägetechnik gestellt werden.
2.
Tresorverwalter,
die für das Wiegen/Zählen der Münzen, Medaillen und Rohlinge verantwortlich sind.

Entgeltgruppe 5

Münzarbeiter mit verwaltungseigener Prüfung.

Entgeltgruppe 4

1.
Münzarbeiter, mit Ausnahme der Beschäftigten als Präger.
2.
Münzarbeiter,
die als Geldzähler eingesetzt sind und für die tägliche Abrechnung verantwortlich sind.
3.
Präger von Spezialmünzen und Medaillen,
die die Maschinen selbst einrichten und die Werkzeugbehandlung durchführen.

Entgeltgruppe 3

1.
Beschäftigte, die Münzen verpacken und versenden.
2.
Präger.

Protokollerklärung:

Die Tätigkeit des Graveurs umfasst auch das Reduzieren.

3.14 Beschäftigte in der Wilhelma

Entgeltgruppe 8

1.
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 als Revierpfleger.
2.
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die verantwortlich Menschenaffen oder Korallenfische pflegen, sowie
Tierpfleger mit einschlägiger Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe der Verantwortung ebenso zu bewerten ist wie die verantwortliche Pflege von Menschenaffen oder Korallenfischen.

3.15 Beschäftigte in Häfen im Land Niedersachsen

Entgeltgruppe 8

1.
Elektroniker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die elektronisch gesteuerte Krananlagen (Portaldrehwippkrane, Verladebrücken) unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instand setzen.
2.
Führer von großen Schwimmrammen.
3.
Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass schwierigste Wartungsarbeiten, Reparaturen und Justierungen an hydraulischen und pneumatischen Regelkreisen von Krananlagen unter Einbeziehung der angeschlossenen Geräte und Instrumente einschließlich aller Sicherungsorgane (z.B. pneumatisch gesteuerte Kran-Überlassungssicherungen) selbständig und verantwortlich auszuführen sind.

Entgeltgruppe 6

1.
Hafenwärter mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen und dreijähriger Fahrtzeit.
2.
Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsbetriebsmechaniker (Matrose, Maschinist oder Motorenwärter) oder einem anderen einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und einer dreijährigen Fahrtzeit.

3.16. Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin

Entgeltgruppe 9a

Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks,
die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

Entgeltgruppe 8

Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten, Bremsprüfgeräten oder Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen.

Entgeltgruppe 7

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.
2.
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten übertragen werden, zu deren Erledigung vielseitiges, hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.

Entgeltgruppe 6

1.
Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.B. Sattler) als Kraftfahrzeugsattler oder (z.B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)
2.
Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten.
(Hierzu Protokollerklärung)

Protokollerklärung:

Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z.B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezialein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.

Anhang zu Teil III der Entgeltordnung zum TV-LRichtlinien für verwaltungseigene Prüfungen

I. Richtlinie für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 (allgemeine Tätigkeitsmerkmale) der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) Verwaltungseigene Prüfungen können nur für Tätigkeiten abgelegt werden, die in dem Bereich der Verwaltung oder in dem Betrieb vorkommen, bei dem der Beschäftigte tätig ist.
(3) 1Der Beschäftigte hat die mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L mit einschlägigen Tätigkeiten des Ausbildungsberufs, in dem er die Prüfung ablegen will, zu verbringen. 2Die dreijährige Beschäftigung soll in der Regel in der Verwaltung oder in dem Betrieb geleistet worden sein, in dem der Beschäftigte tätig ist. 3Als einschlägige Tätigkeit gilt nicht schon allein die mechanische Bedienung von Arbeits- oder Werkzeugmaschinen.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 muss sich der Beschäftigte für die verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau mindestens drei Jahre als Beschäftigter im Straßenbau bei einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen. 4Der Beschäftigte mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die für die Tätigkeit als Straßenwärter förderlich ist (z.B. Maurer, Beton- und Stahlbetonbauer, Steinmetz, Asphaltbauer), muss sich mindestens sechs Monate als Beschäftigter im Straßenbetriebsdienst und Straßenbau bei einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bewährt haben.
Protokollerklärungen zu Absatz 4:
1.
Die Prüfung nach Abschnitt III der Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen (Anlage 2 zum TV Lohngruppen TdL) in der bis zum 30. Juni 1972 geltenden Fassung gilt als verwaltungseigene Prüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Straßenwärter nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L.
2.
Straßenbauer mit Abschlussprüfung werden bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppen 5 und höher wie Straßenwärter mit Abschlussprüfung behandelt.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung (unter Angabe des Ausbildungsberufs) bei der für ihn zuständigen Dienststelle oder bei dem für ihn zuständigen Betrieb einzureichen. 2Die Dienststelle beziehungsweise der Betrieb entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, dem in Zukunft voraussichtlich überwiegend Tätigkeiten übertragen werden, die sonst nur von ausgebildeten Beschäftigten ausgeführt werden.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem sachverständigen Beamten oder sachverständigen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem Meister oder Werkmeister des betreffenden Ausbildungsberufs als Beisitzer,
c)
einem Beschäftigten mit einer Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L in dem betreffenden Berufszweig als Beisitzer.
(3) Die Prüfung kann auch vom Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung oder eines anderen Betriebes des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in dem betreffenden Ausbildungsberuf gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. 2Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen den an einen Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L durchschnittlich zu stellenden Anforderungen entsprechen.
(2) 1Die Prüfung soll von den Gegebenheiten der Betriebspraxis ausgehen. 2Sie besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. 3Das Hauptgewicht ist auf den praktischen Teil zu legen, in dem der Beschäftigte durch eine geeignete Arbeitsprobe sein praktisches Können nachzuweisen hat.

Nr. 5 Prüfung

(1) Der Prüfungstermin und der Prüfungsort werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt und den Beteiligten rechtzeitig bekanntgegeben.
(2) 1Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben dem Gesamtergebnis auch die Bewertung des praktischen und mündlichen Prüfungsteils enthalten soll. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
(3) Nach beendeter Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grund des Ergebnisses der praktischen und mündlichen Prüfung, ob der Beschäftigte bestanden hat und teilt das Ergebnis dem Beschäftigten sofort mit.
(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung an die zuständige Dienststelle oder den zuständigen Betrieb. 2Hat der Beschäftigte die Prüfung bestanden, stellt ihm die Dienststelle oder der Betrieb hierüber ein Zeugnis aus. 3In dem Zeugnis ist anzugeben, in welchem Ausbildungsberuf die Prüfung abgelegt worden ist.
(5) Die Prüfungsunterlagen mit der Niederschrift über das Ergebnis der Prüfung sowie eine Abschrift des Zeugnisses sind zu den Personalakten des Beschäftigten zu nehmen.

Nr. 6 Wiederholung der Prüfung

(1) 1Hat der Beschäftigte die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie – nach einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist – wiederholen. 2Die Frist soll mindestens sechs Monate betragen; sie ist in der Prüfungsniederschrift festzulegen. 3Der Beschäftigte hat die Prüfung in allen Teilen zu wiederholen.
(2) Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.

Nr. 7 Prüfungsgebühren

Prüfungsgebühren werden nicht erhoben.

Nr. 8 Entgeltfortzahlung

Dem Beschäftigten wird zum Ablegen der Prüfung Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung für die Dauer der zwingend notwendigen Abwesenheit gewährt.

Nr. 9 Reisekosten

1Dem Beschäftigten werden die notwendigen Auslagen für die Benutzung der regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel nach den jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen der Länder erstattet. 2Im Übrigen können zur Bestreitung der Mehrausgaben am Prüfungsort nach den jeweiligen reisekostenrechtlichen Regelungen der Länder Zuschüsse in Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes gezahlt werden.

Nr. 10 Anerkennung von verwaItungseigenen Prüfungen

1Die bei einer Verwaltung oder einem Betrieb des Arbeitgebers abgelegte verwaltungseigene Prüfung gilt für den gesamten Bereich des Arbeitgebers. 2Eine verwaltungseigene Prüfung, die bei einem anderen Arbeitgeber abgelegt worden ist, kann anerkannt werden, wenn diese Prüfung Voraussetzung für die Einstellung war.

II. Richtlinie für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen an wasserbaulichen Versuchsanstalten

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen der Versuchsgehilfen nach Entgeltgruppe 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 (Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen) des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) 1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Versuchsgehilfe im Dienst einer hochschuleigenen wasserbaulichen Versuchsanstalt bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen bis zur Hälfte, höchstens jedoch mit zwei Jahren angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten als Versuchsgehilfe beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Absatz 1 erforderlich sind.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem Beamten oder Beschäftigten, der eine mehrjährige Erfahrung als Versuchsingenieur im Wasserbau besitzt, als Vorsitzenden,
b)
einem Beamten oder Beschäftigten, der eine mehrjährige Erfahrung als Versuchsingenieur im Wasserbau besitzt, als Beisitzer,
c)
einem geprüften Versuchsgehilfen oder einem Beschäftigten mit einer Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 Teil III Abschnitt 1 der Entgeltordnung zum TV-L mit einer mehrjährigen Tätigkeit an einer wasserbaulichen Versuchsanstalt als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in der Tätigkeit als Versuchsgehilfe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Selbständiges Bedienen einfacher Messgeräte (Spitzentaster, Druckanschlüsse, Staurohre) einschließlich der Aufschreibungen;
b)
Bedienen und Warten von Schreibpegeln und von üblichen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen (hydrometrische Flügel);
c)
selbständige Wassermengeneinstellung und -bestimmung an Eichüberfällen, Ablesen von Eichkurven;
d)
Materialsortierung, Eingabe-, Zugabe- und Kolkfestlegung bei Geschiebeversuchen;
e)
Bedienen und Warten von Pumpen, Schiebern und Absperrschützen einschließlich elektrisch gesteuerter Verschlusseinrichtungen;
f)
Einfachere geodätische Arbeiten wie Streckenmessen mit Messbändern oder Messlatten, Abloten und Ablesen gemessener Maße, Handhaben von Nivellierlatten; Aufstellen und Pflege von Vermessungsinstrumenten;
g)
Herstellen von Modellbauwerken und Modellteilen aus künstlichen Steinen, aus Beton und Fertigteilen einschließlich Herstellen von Mörteln und Betonmischungen;
h)
Herstellen von Modellrauhigkeit und Modellieren mit geeignetem Material;
i)
einfachere Schreinerarbeiten zum Herstellen von Schalungen;
k)
einfachere Schlosserarbeiten beim Aufbau der gesonderten Einrichtungen für die Wasserzu- und -ableitungen wie Messrinnen, Rohrleitungen und Schieber.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3) Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe beim Modellbau und Modellversuch, in der der Beschäftigte sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4) In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a)
Kenntnisse über Verwendung und Verarbeitung von Modellbaustoffen;
b)
Absichern von offenen Versuchsrinnen, Grundkenntnisse in erster Hilfe und Unfallverhütung;
c)
Lagerhaltung der Messgeräte.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5 Weitere Vorschriften

(1) Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.
(2) Der Beschäftigte führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung „Versuchsgehilfe“.

III. Richtlinie für verwaItungseigene Prüfungen der MessgehiIfen

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinie gilt für verwaltungseigene Prüfungen der Messgehilfen nach Entgeltgruppe 5 und nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 8 (Beschäftigte im Vermessungswesen) sowie nach Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 6 Abschnitt 3 Unterabschnitt 10 (Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern) des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) 1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit als Messgehilfe im Dienst einer behördlichen Vermessungsstelle oder bei einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bewährt haben. 2Gleichartige Tätigkeiten bei anderen Stellen sollen angerechnet werden. 3Für die Feststellung der dreijährigen Tätigkeit sollen unterbrochene Beschäftigungen zusammengerechnet werden, sofern sie nicht vor einer Unterbrechung von mehr als zwei Jahren liegen.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn es sich um einen Beschäftigten handelt, der in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten als Messgehilfe beschäftigt wird, für deren Ausführung die Fähigkeiten nach Nr. 4 Absatz 1 erforderlich sind.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a)
einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem Beamten des vermessungstechnischen Dienstes oder einem vermessungstechnischen Beschäftigten als Beisitzer,
c)
einem geprüften Messgehilfen oder einem vergleichbaren Beamten des vermessungstechnischen Dienstes als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein weiterer Beisitzer nach Buchstabe b zu bestellen.
(3) Die Prüfung kann auch vom Prüfungsausschuss einer anderen Verwaltung des Arbeitgebers abgenommen werden.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in der Tätigkeit als Messgehilfe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt und die notwendigen Fachkenntnisse besitzt. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
bei Katastermessungen:
Aufsuchen von Grenz- und Vermessungs- und Stationspunkten nach Weisung, Karten, Skizzen und einfachen Rissangaben;
Setzen und Überprüfen von Grenz-, Vermessungsmarken und Stationspunkten mit und ohne Sicherungen, Handhabung von Plattensuchern;
b)
bei Messungen mit analoger Ausrüstung:
Streckenmessung mit Messbändern, Abloten, Ablesen gemessener Maße;
Einfluchten von Vermessungslinien ohne Vermessungsinstrumente, einfache Punktsignalisierung, Absetzen von Parallelen in einfachen Fällen, Bestimmung von Linienschnittpunkten;
Aufnahme und Absetzen rechter Winkel mit Winkelprisma;
Handhabung von Nivellierlatten, Lattenuntersätzen, Fluchtstäben, Reflektorprismen, Gefällmessern und Plattensuchern;
Durchführung eines Nivellements mit einfachen Aufschreibungen;
Setzen und Überprüfen von Vermessungsmarken und Stationspunkten mit und ohne Sicherungen;
einfache Aufschreibungen;
c)
bei Messungen mit digitaler Ausrüstung:
Bedienung von elektronischen Tachymetern, Digitalnivellieren und GPS-Rovern nach Voreinstellung von Messroutinen durch den Messtruppführer;
Handhabung der Prismenstäbe;
Aufstellen von Vermessungsinstrumenten, auch zentrisch (Nivellierinstrument, EDM, Tachymeter, GNNS-Antenne);
d)
Einrichtung und Absicherung einer Vermessungsstelle;
e)
Kenntnis der Ausrüstung, Pflege der Vermessungsgeräte und Ausführung kleinerer Reparaturen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3) Die praktische Prüfung besteht in der Mithilfe bei einer Vermessung, in der der Beschäftigte sein praktisches Können bei den in Absatz 1 bezeichneten Arbeiten nachzuweisen hat.
(4) 1In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte seine Fachkenntnisse auch auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
a)
allgemeine Materialkunde über Vermessungsgeräte und Abmarkungsmaterial;
b)
Absicherung einer Vermessungsstelle, erste Hilfe, Unfallverhütung;
c)
Verhalten auf fremden Grundstücken und im Verkehr mit den Beteiligten;
d)
geometrische Grundbegriffe, einfache Aufgaben in den Grundrechnungsarten;
e)
grundlegende Begriffe des Vermessungs- und Katasterwesens.
2Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5 Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.

IV. Richtlinie für verwaItungseigene Prüfungen der Beschäftigten in Münzen

Nr. 1 Allgemeines

(1) Diese Richtlinien gelten für verwaltungseigene Prüfungen der Beschäftigten in Münzen nach Entgeltgruppe 5 und Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 13 des Teils III der Entgeltordnung zum TV-L.
(2) 1Der Beschäftigte muss sich in einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Tätigkeit im Dienst einer Staatlichen Münze bewährt haben. 2Die Tätigkeit darf sich nicht allein auf das mechanische Bedienen von Maschinen oder Transportmitteln beschränkt haben.

Nr. 2 Zulassungsantrag

1Der Beschäftigte hat einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der für ihn zuständigen Dienststelle einzureichen. 2Die Dienststelle entscheidet über die Zulassung.
Protokollerklärung:
Dem Antrag soll stattgegeben werden, wenn der Beschäftigte in Zukunft voraussichtlich überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die sich nicht allein auf die in Nr. 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Tätigkeiten beschränken.

Nr. 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen.
(2) 1Der Ausschuss setzt sich zusammen aus
a)
einem sachverständigen Beamten oder sachverständigen Beschäftigten als Vorsitzenden,
b)
einem technischen Beamten oder technischen Beschäftigten mit mehrjähriger Erfahrung im allgemeinen Münzbetrieb als Beisitzer,
c)
einem Beschäftigten mit verwaltungseigener Prüfung oder einem vergleichbaren Beamten des technischen Dienstes einer Staatlichen Münze als Beisitzer.
2Solange ein Beisitzer nach Buchstabe c nicht zur Verfügung steht, ist hierfür ein geeigneter Beschäftigter zu bestellen, der in absehbarer Zeit nicht zur verwaltungseigenen Prüfung ansteht.
(3) Über die Berufung in den Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Münzstätten das zuständige Ministerium des Landes, das die Münzstätten betreibt.

Nr. 4 Prüfungsanforderungen

(1) 1Mit der Prüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass der Beschäftigte die in seiner Tätigkeit gebräuchlichen Fertigkeiten auch unter schwierigen Bedingungen mit genügender Sicherheit ausübt, die erforderlichen Kenntnisse besitzt und die gebotene Sorgfalt beachtet. 2Hierzu gehören insbesondere:
a)
Allgemeine Kenntnisse der Eigenschaften von gültigen Bundesmünzen;
b)
Aufgaben der Münzstätten;
c)
für Beschäftigte im Produktionsbetrieb
1.
selbständiges Bedienen der üblichen Prägepressen, Randiermaschinen, Zählmaschinen, RoIlierautomaten und Walzen für die Altgeldvernichtung;
2.
Beseitigung von einfachen Störungen, die beim Betrieb der unter Nr. 1 genannten Maschinen auftreten;
3.
Vorbehandlung der Plättchen oder Münzen für die Beschickung der unter Nr. 1 genannten Maschinen;
4.
selbständige Führung der bei Arbeiten an den unter Nr. 1 genannten Maschinen anfallenden Grundaufzeichnungen;
5.
Pflege der unter Nr. 1 genannten Maschinen und Ausbau von Prägewerkzeugen;
6.
Beurteilung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit von Münzplättchen und Münzen;
7.
Grundkenntnisse über die Herstellung von polierten Plättchen;
8.
Prägung von Spiegelglanzmünzen;
9.
sachgemäße Be- und Entladung von Münzen und Münzplättchen sowie deren Einlagerung;
10.
Verpackung von Münzen in die gängigen Behältnisse einschließlich deren Beschriftung und Verplombung.
(2) Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil, wobei das Hauptgewicht auf den praktischen Teil zu legen ist.
(3) In der praktischen Prüfung muss der Beschäftigte nachweisen, dass er in der Lage ist, die in Absatz 1 aufgeführten Arbeiten unter Beachtung der maßgebenden Sicherheitsvorschriften sachgemäß und sorgfältig zu verrichten.
(4) 1In der mündlichen Prüfung hat der Beschäftigte neben den unter Absatz 1 Buchstaben a und b geforderten Kenntnissen die Kenntnis der jeweils innerhalb seines Aufgabenbereichs zu beachtenden Dienstvorschriften nachzuweisen. 2Die bei der praktischen Prüfung gestellten Fragen können als Teil der mündlichen Prüfung angesehen werden.
(5) Der praktische Teil der Prüfung soll etwa drei Stunden, der mündliche Teil der Prüfung etwa eine halbe Stunde dauern.

Nr. 5 Weitere Vorschriften

Abschnitt I Nr. 5 (Prüfung), Nr. 6 (Wiederholung der Prüfung), Nr. 7 (Prüfungsgebühren), Nr. 8 (Entgeltfortzahlung), Nr. 9 (Reisekosten) und Nr. 10 (Anerkennung von verwaltungseigenen Prüfungen) finden entsprechende Anwendung.