Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2022
Fassung: 02.01.2012
Nächstes Dokument (inaktiv)
Niederschriftserklärungen zur Entgeltordnung zum TV-L
1.
Zu Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
1Soweit in der Entgeltordnung Berufs- und Tätigkeitsbezeichnungen usw. in der weiblichen oder in der männlichen Form verwendet werden, entspricht dies der Bezeichnung in den früheren Tätigkeitsmerkmalen. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich selbstverständlich einig, dass sie auch für das jeweils andere Geschlecht gelten.
2.
Zu Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang besitzen wie – bestätigt durch die st. Rspr. des BAG – die bisherigen ersten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.
3.
Zu Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass bei etwaigen Veränderungen in der Ämterstruktur durch Landesbeamtenrecht die Zuordnung geprüft und gegebenenfalls geändert wird.
4.
Zu Teil I und II
1In einzelnen Abschnitten des alten Rechts unterschiedlich gefasste Tätigkeitsmerkmale, insbesondere Merkmale mit „sonstigen Beschäftigten“ und tätigkeitsbezogenen Heraushebungen, werden in der Entgeltordnung zum TV-L in einem nunmehr einheitlichen Aufbau aufgeführt. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass durch diese Vereinheitlichung keine materiellen Änderungen beabsichtigt sind.
5.
Zu Teil I, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1
1Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 auf das neue Heraushebungsmerkmal „schwierige“ Tätigkeiten verständigt. 2Im Hinblick auf die Neustrukturierung der Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 3 und 4 (Allgemeiner Teil) im Rahmen der neuen Entgeltordnung waren sie sich darüber einig, dass die bisher unter das Heraushebungsmerkmal „schwierigere“ Tätigkeiten (ehemals Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1a in Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und Beispielkatalog hierzu) fallenden Tätigkeiten in Abhängigkeit ihrer jeweiligen konkreten Anforderungen der Entgeltgruppe 3 oder der Entgeltgruppe 4 zugeordnet werden sollen. 3Unter Bezugnahme auf den o.g. Beispielkatalog werden die Tätigkeiten „Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung“, „Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben“, „Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge – auch ohne Anleitung –“ der Entgeltgruppe 3 zugeordnet. 4Die Tätigkeiten „Führung von Karteien oder elektronischen Dateien, die nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordnet sind oder deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt“, werden der Entgeltgruppe 4 zugeordnet.
6.
Zu Teil II Abschnitt 2
Soweit für Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 42 gemäß § 41 Nr. 1 Abs. 2 die Geltung des § 41 insgesamt vereinbart ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des § 41 Nr. 7.
7.
Zu Teil II Abschnitt 14, Entgeltgruppe 4 sowie Abschnitt 16, Entgeltgruppe 4
Die Niederschriftserklärung zu Teil I, Entgeltgruppe 4 Fallgruppe 1 gilt entsprechend.
7a.
Zu den Absätzen 1 und 2 der Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4
Die Frage der Einbeziehung von Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung in diese Regelung bleibt den Verhandlungen zur Entgeltordnung zum TV-L (Nummer III. 1 der Tarifeinigung vom 17. Februar 2017) vorbehalten.
7b.
Zu Absatz 3 der Protokollerklärung Nr. 2 zu Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4
1Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) ist eine Organisationsbezeichnung, die auch durch andere Begriffe wie z.B. Kommunaler Sozialer Dienst (KSD) ersetzt sein kann. 2Der Begriff bezeichnet hier die Aufgabenstellung des Allgemeinen Sozialen Dienstes und muss nicht mit der Benennung der Organisationsform bei dem einzelnen Arbeitgeber übereinstimmen.
8.
Zu Teil II Abschnitte 22 und 23
1Die Tarifvertragsparteien halten eine Neuvereinbarung der bisherigen Vorbemerkungen Nrn. 3 und 4 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O für entbehrlich. 2Es besteht Einvernehmen, dass – wie bisher – unter „staatlich geprüften Technikern“ sowie unter „technischen Assistenten mit staatlicher Anerkennung“ diejenigen Personen zu verstehen sind, die nach dem Berufsordnungsrecht berechtigt sind, diese Berufsbezeichnungen zu führen.
9.
Zu Teil III Abschnitt 3 Unterabschnitt 7
Die Tarifvertragsparteien werden nach Abschluss des Tarifvertrages TV IGA Verhandlungen über die Eingruppierung der in Teil III Abschnitt 3.7 aufgeführten Beschäftigten aufnehmen.
10.
Zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 8
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass auch Hebammen sowie Operationstechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistentinnen mit abgeschlossener Ausbildung nach der DKG-Empfehlung vom 17. September 2013 in der jeweiligen Fassung oder nach gleichwertiger landesrechtlicher Regelung, die die Tätigkeit von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen auszuüben haben, die Zulage nach der Vorbemerkung Nr. 8 erhalten.