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TVA-Einmalzahlung Forst
Text gilt ab: 01.01.2009
Fassung: 17.12.2008
§ 2
Einmalzahlung
(1) Die unter § 1 fallenden Auszubildenden erhalten mit den Bezügen für März 2009 folgende Einmalzahlungen:
a)
Tarifgebiet West
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2008
100 Euro
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2007
230 Euro
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2006
250 Euro
b)
Tarifgebiet Ost
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2008
330 Euro
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2007
730 Euro
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2006
790 Euro
(2) 1Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass
a)
der Auszubildende am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber steht, bei dem er die Ausbildung begonnen hat und
b)
ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder Krankenbezüge des/der Auszubildenden für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat besteht.
2Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Auszubildende wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den Zahlungsmonat kein Ausbildungsentgelt erhalten hat.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.