Inhalt
(1) Die unter § 1 fallenden Auszubildenden erhalten mit den Bezügen für März 2009 folgende Einmalzahlungen:
- a)
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Tarifgebiet West
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2008
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100 Euro
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Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2007
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230 Euro
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Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2006
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250 Euro
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- b)
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Tarifgebiet Ost
Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2008
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330 Euro
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Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2007
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730 Euro
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Auszubildende des Ausbildungsjahrganges 2006
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790 Euro
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(2) 1Voraussetzung für den Anspruch auf die Einmalzahlung ist, dass
- a)
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der Auszubildende am 1. Januar 2009 in einem Ausbildungsverhältnis zu dem selben Arbeitgeber steht, bei dem er die Ausbildung begonnen hat und
- b)
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ein Anspruch auf Ausbildungsentgelt oder Krankenbezüge des/der Auszubildenden für mindestens einen Tag im Zahlungsmonat besteht.
2Die Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Auszubildende wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes für den Zahlungsmonat kein Ausbildungsentgelt erhalten hat.
(3) Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.