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Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-L-Forst) Vom 17. Dezember 2008 (§§ 1–4)
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Geltung des TVA-L BBiG
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
§ 4 Durchgeschriebene Fassung
[Schlussformel]
Anlage – Ersetzte Tarifverträge –
Anlage Durchgeschriebene Fassung
Anlage Niederschriftserklärungen zu § 12 Abs. 4 TVA-Forst
Inhalt
TVA-L-Forst
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 17.12.2008
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Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
(TVA-L-Forst)
Vom 17. Dezember 2008
Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart: