Inhalt

TVA-L-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 17.12.2008
Nächstes Dokument (inaktiv)
Niederschriftserklärungen zu § 12 Abs. 4 TVA-Forst
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 7 TV-Forst für Auszubildende folgende abweichende Kriterien gelten:
1.
Bei Auszubildenden ist ein eigener Hausstand nicht erforderlich; Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 7 TV-Forst kann insoweit auch die elterliche Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder die Unterbringung in einem Internat o. ä. sein.
2.
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) beinhaltet bereits die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Einsatzwechseltätigkeit nach § 23 Abs. 7 TV-Forst. Eine gesonderte Dokumentation ist nicht erforderlich.