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Niederschriftserklärungen zu § 12 Abs. 4 TVA-Forst
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 7 TV-Forst für Auszubildende folgende abweichende Kriterien gelten:
- 1.
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Bei Auszubildenden ist ein eigener Hausstand nicht erforderlich; Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 7 TV-Forst kann insoweit auch die elterliche Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder die Unterbringung in einem Internat o. ä. sein.
- 2.
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Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) beinhaltet bereits die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Einsatzwechseltätigkeit nach § 23 Abs. 7 TV-Forst. Eine gesonderte Dokumentation ist nicht erforderlich.