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TVA-L-Forst
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 17.12.2008
§ 2
Geltung des TVA-L BBiG
Für die unter § 1 fallenden Auszubildenden gelten die §§ 2 bis 22 des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 12 vom 9. Dezember 2023, vereinbart zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e. V. (ver.di) mit folgenden Maßgaben:
Nr. 1 Zu § 2
– Ausbildungsvertrag, Nebenabreden –
§ 2 Abs. 1 Buchst. h gilt in folgender Fassung:
h)
die Geltung des Tarifvertrages für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TVA-Forst), sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-/Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
Nr. 2 Zu § 7
– Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit –
§ 7 Abs. 1 gilt in folgender Fassung:
“(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den Regelungen für die unter den TV-Forst fallenden Beschäftigten des Ausbildenden.“
Nr. 3 Zu § 8
– Ausbildungsentgelt –
§ 8 gilt in folgender Fassung:
“§ 8
Ausbildungsentgelt
(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende
a)
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024
im ersten Ausbildungsjahr
1.086,82 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
1.140,96 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
1.190,61 Euro,
b)
in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025
im ersten Ausbildungsjahr
1.186,82 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
1.240,96 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
1.290,61 Euro,
c)
1. Februar 2025
im ersten Ausbildungsjahr
1.236,82 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
1.290,96 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
1.340,61 Euro.
(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die unter den TV-Forst fallenden Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.
(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
(4) Wird die Ausbildungszeit
a)
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
b)
auf Antrag des Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
(5) In den Fällen des § 18 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem nach § 8 Abs. 5 TVA-L BBiG für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
(6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen des TV-Forst sinngemäß.
(7) Den Auszubildenden der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die in erheblichem Umfang Tätigkeiten ausführen, für die nach § 18 Absatz 7 TVÜ-Forst Erschwerniszuschläge gezahlt werden, kann im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag
a)
in der Zeit vom 1. Oktober 2023 bis 31. Oktober 2024 von 13,32 Euro,
b)
in der Zeit vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 von 13,95 Euro und
c)
ab dem 1. Februar 2025 von 14,72 Euro
gewährt werden.“
Nr. 4 Zu § 10
– Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte –
§ 10 Abs. 2 gilt in folgender Fassung:
“(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Berufsbildungsgesetz werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (zum Beispiel Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (zum Beispiel für ICE) erstattet werden. 3Für die Erstattung der nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort gelten, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, diejenigen Regelungen entsprechend, die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebend sind. 4Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.“
Nr. 5 Zu § 12
– Schutzkleidung, Ausbildungsmittel –
§ 12 gilt in folgender Fassung:
“§ 12
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Besondere Zahlungen, Schadenshaftung
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.
(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
(3) § 23 Abs. 5 und 6 TV-Forst gelten entsprechend.
(4) § 23 Abs. 7 TV-Forst gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass dem Auszubildenden für die Fahrt von seiner Wohnung zur Ausbildungsstelle und zurück eine Pauschale in Höhe von 40 Euro in jedem Kalendermonat gewährt wird, sofern die Voraussetzungen hinsichtlich der Entfernungskilometer im jeweiligen Kalendermonat überwiegend erfüllt sind.
(5) Für die Schadenshaftung der Auszubildenden finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechend Anwendung.“
Nr. 6 Zu § 19
– Übernahme von Auszubildenden –
§ 19 Absatz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 gelten jeweils in folgender Fassung:
“§ 3 Absatz 1 Satz 2 TV-Forst gilt entsprechend.“