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TVA-L-Forst
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 17.12.2008
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Tarifvertrag für Auszubildende zum Forstwirt in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder
(TVA-L-Forst)
Vom 17. Dezember 2008

Zwischen
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt
– Bundesvorstand –,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zum Forstwirt ausgebildet werden (Auszubildende). 2Voraussetzung ist, dass sie in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben ausgebildet werden, die unter den Geltungsbereich des TV-Forst fallen. 3Dieser Tarifvertrag gilt nicht in den Ländern Bremen und Hamburg.
Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1:
Dieser Tarifvertrag gilt auch in Nationalparken, Naturparken, Biosphärenreservaten und vergleichbaren Schutzgebieten der Länder.
(2) Soweit in diesem Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Protokollerklärung zu § 1:
Die für die Auszubildenden verwendeten Bezeichnungen umfassen weibliche und männliche Auszubildende.
(3) Für die Auszubildenden des Landes Berlin gelten – mit Ausnahme des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung – einheitlich die Regelungen dieses Tarifvertrages für das Tarifgebiet West.
§ 2
Geltung des TVA-L BBiG
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
(1a) Der durch § 2 in Bezug genommene § 19 TVA-L BBiG tritt mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 kann der durch § 2 in Bezug genommene § 16 TVA-L BBiG von jeder Tarifvertragspartei auf landesbezirklicher Ebene mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 können ferner schriftlich gekündigt werden
a)
§ 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3 mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30. September 2023; eine Kündigung nach Abs. 2 umfasst nicht den § 8 Abs. 1 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 3,
b)
§ 20 TVA-L BBiG in der Fassung des § 2 Nr. 7 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
(5) Dieser Tarifvertrag ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die in der Anlage aufgeführten Tarifverträge.
§ 4
Durchgeschriebene Fassung
Die Tarifvertragsparteien erstellen eine durchgeschriebene Fassung des TVA-Forst, die als Anlage Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.
Berlin, den 17. Dezember 2008
Anlage zu § 3 Abs. 5
Anlage
– Ersetzte Tarifverträge –
1.
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F) vom 3. September 1974
2.
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden (TVA-F-O) vom 12. März 1991
3.
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 23 vom 14. März 2003 für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F)
4.
Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 8 vom 14. März 2003 für die zum Forstwirt Auszubildenden (TVAV-F-O)
5.
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der zum Forstwirt Auszubildenden vom 1. August 1985
6.
Zweiter Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung für die zum Forstwirt Auszubildenden vom 28. Juni 1976
7.
Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für die zum Forstwirt Auszubildenden vom 6. Dezember 1982
8.
Tarifvertrag über eine Zuwendung für die zum Forstwirt Auszubildenden vom 5. September 1975
9.
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an die zum Forstwirt Auszubildenden vom 11. August 1975
Anlage zu § 4
Anlage
Durchgeschriebene Fassung
Niederschriftserklärungen zu § 12 Abs. 4 TVA-Forst
Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, dass hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen des § 23 Abs. 7 TV-Forst für Auszubildende folgende abweichende Kriterien gelten:
1.
Bei Auszubildenden ist ein eigener Hausstand nicht erforderlich; Wohnung im Sinne des § 23 Abs. 7 TV-Forst kann insoweit auch die elterliche Wohnung, ein möbliertes Zimmer oder die Unterbringung in einem Internat o. ä. sein.
2.
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) beinhaltet bereits die Anspruchsvoraussetzung hinsichtlich der Einsatzwechseltätigkeit nach § 23 Abs. 7 TV-Forst. Eine gesonderte Dokumentation ist nicht erforderlich.