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Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
§ 86
Brenn- und Reinigungsgeräte
Die Abgabe von zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol geeigneten Brenn- oder Reinigungsgeräten oder sonstigen zur gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmten Geräten ist schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Empfängers dem Hauptzollamt anzuzeigen (§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Alkoholsteuergesetzes).