Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) Vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a S. 1) (§§ 1–89)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–21)
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§§ 22–47)
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (§§ 48–52)
Bereich erweitern
Abschnitt 4 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 53–56)
Bereich reduzieren
Abschnitt 5 Vollstreckung anderer Rechtsfolgen (§§ 57–86)
Bereich erweitern
Unterabschnitt 1 Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot (§§ 57–59a)
Bereich reduzieren
Unterabschnitt 2 Einziehung eines Gegenstandes. Unbrauchbarmachung. Vernichtung (§§ 60–86)
Bereich erweitern
Teil A Allgemeine Bestimmungen (§§ 60–68a)
Bereich reduzieren
Teil B Verwendung bestimmter Gegenstände (§§ 69–86)
§ 69 Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte, Wild und Hunde
§ 70 Andere Waffen und verbotene Gegenstände
§ 71 Fischereigeräte
§ 72 Funkanlagen
§ 73 Kraftfahrzeuge
§ 74 Arzneimittel und chemische Stoffe
§ 74a Radioaktive Stoffe
§ 75 Betäubungsmittel und neue psychoaktive Stoffe
§ 76 Falschgeld
§ 77 Devisenwerte
§ 77a Virtuelle Währungen
§ 78 Inländische Zahlungsmittel
§ 79 Inländische Wertpapiere
§ 80 Messgeräte und sonstige Messgeräte, Teilgeräte, Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten, Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
§ 81 Verkörperungen eines Inhalts
§ 82 Weine
§ 83 Andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke
§ 84 Andere unter das Weingesetz fallende Stoffe und Gegenstände
§ 85 (aufgehoben)
§ 86 Brenn- und Reinigungsgeräte
Bereich erweitern
Abschnitt 6 Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87)
Bereich erweitern
Abschnitt 7 Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen (§ 88)
Bereich erweitern
Abschnitt 8 Schlussvorschriften (§ 89)
Bereich erweitern
Anlage Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999
Inhalt
StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
§ 74a
Radioaktive Stoffe
Radioaktive Stoffe sind dem Bundesamt für Strahlenschutz anzuzeigen.