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Inhaltsverzeichnis

  • Bereich reduzierenStrafvollstreckungsordnung (StVollstrO) Vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a S. 1) (§§ 1–89)
  • Inhaltsübersicht (amtlich)
  • Bereich erweiternAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–21)
  • Bereich erweiternAbschnitt 2 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§§ 22–47)
  • Bereich erweiternAbschnitt 3 Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (§§ 48–52)
  • Bereich erweiternAbschnitt 4 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 53–56)
  • Bereich reduzierenAbschnitt 5 Vollstreckung anderer Rechtsfolgen (§§ 57–86)
  • Bereich erweiternUnterabschnitt 1 Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot (§§ 57–59a)
  • Bereich reduzierenUnterabschnitt 2 Einziehung eines Gegenstandes. Unbrauchbarmachung. Vernichtung (§§ 60–86)
  • Bereich reduzierenTeil A Allgemeine Bestimmungen (§§ 60–68a)
  • § 60 Rechtserwerb bei Einziehung
  • § 61 Wegnahme von Gegenständen
  • § 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz
  • § 63 Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
  • § 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände
  • § 65 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
  • § 66 Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
  • § 67 Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
  • § 67a Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
  • § 68 Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
  • § 68a Entschädigung
  • Bereich erweiternTeil B Verwendung bestimmter Gegenstände (§§ 69–86)
  • Bereich erweiternAbschnitt 6 Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87)
  • Bereich erweiternAbschnitt 7 Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen (§ 88)
  • Bereich erweiternAbschnitt 8 Schlussvorschriften (§ 89)
  • Bereich erweiternAnlage Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999

Inhalt

StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
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Teil A Allgemeine Bestimmungen

§ 60 Rechtserwerb bei Einziehung
§ 61 Wegnahme von Gegenständen
§ 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz
§ 63 Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
§ 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände
§ 65 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
§ 66 Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
§ 67 Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
§ 67a Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
§ 68 Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
§ 68a Entschädigung
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