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Inhaltsverzeichnis
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Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) Vom 1. August 2011 (BAnz. Nr. 112a S. 1) (§§ 1–89)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–21)
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Abschnitt 2 Vollstreckung von Freiheitsstrafen (§§ 22–47)
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Abschnitt 3 Vollstreckung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen (§§ 48–52)
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Abschnitt 4 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 53–56)
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Abschnitt 5 Vollstreckung anderer Rechtsfolgen (§§ 57–86)
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Unterabschnitt 1 Einziehung des Wertes von Taterträgen und andere Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Bekanntgabe des Urteils. Fahrverbot (§§ 57–59a)
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Unterabschnitt 2 Einziehung eines Gegenstandes. Unbrauchbarmachung. Vernichtung (§§ 60–86)
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Teil A Allgemeine Bestimmungen (§§ 60–68a)
§ 60 Rechtserwerb bei Einziehung
§ 61 Wegnahme von Gegenständen
§ 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz
§ 63 Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
§ 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände
§ 65 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
§ 66 Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
§ 67 Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
§ 67a Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
§ 68 Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
§ 68a Entschädigung
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Teil B Verwendung bestimmter Gegenstände (§§ 69–86)
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Abschnitt 6 Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (§ 87)
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Abschnitt 7 Vollstreckung gerichtlich erkannter Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen (§ 88)
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Abschnitt 8 Schlussvorschriften (§ 89)
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Anlage Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen vom 8. Juni 1999
Inhalt
StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
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Teil A Allgemeine Bestimmungen
§ 60 Rechtserwerb bei Einziehung
§ 61 Wegnahme von Gegenständen
§ 62 Eidesstattliche Versicherung, nachträgliche Anordnung der Einziehung von Wertersatz
§ 63 Verwertung. Unbrauchbarmachung. Vernichtung. Überwachung von Anweisungen bei Einziehungsvorbehalt
§ 64 Veräußerung eingezogener Gegenstände
§ 65 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen bei der Veräußerung
§ 66 Verwendung für Zwecke der Justizverwaltung und ähnliche Zwecke
§ 67 Abgabe als Forschungs- und Lehrmittel
§ 67a Verwendung für karitative oder humanitäre Zwecke
§ 68 Absehen von der Verwertung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
§ 68a Entschädigung