Inhalt

StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
§ 47
Mitteilungen der Vollstreckungsbehörde an die Bundeswehr
(1) 1Ist die verurteilte Person Soldatin oder Soldat, so teilt die Vollstreckungsbehörde der nächsten disziplinarvorgesetzten Person alsbald mit:
1.
das Strafende nach jeder Strafzeitberechnung;
2.
die Vollzugsanstalt, in der die Strafe jeweils vollzogen wird.
2Die Mitteilung nach Nummer 2 unterbleibt, wenn die Verlegung nur für kurze Zeit erfolgt oder die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird.
(2) Entweicht die Soldatin oder der Soldat aus dem Vollzug, so wird die nächste disziplinarvorgesetzte Person unverzüglich verständigt, sofern nicht die Strafe von einer Behörde der Bundeswehr vollzogen wird.