Inhalt

StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
§ 25
Strafvollstreckung bei jungen Verurteilten
Für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen an Verurteilten unter 24 Jahren gelten die Richtlinien zu § 114 JGG.