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StVollstrO
Text gilt ab: 15.08.2024
Fassung: 01.08.2011
§ 42
Gerichtliche Entscheidung über die Strafzeitberechnung
Bestehen Zweifel über die Strafzeitberechnung, so führt die Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung des Gerichts nach § 458 Absatz 1 StPO herbei.