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Text gilt ab: 13.12.2021
Fassung: 05.10.2021
Art. 2
Planfeststellung
1. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das gesamte Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.
2. 1Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), des BayVwVfG und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. 2Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.
3. Sind Planänderungen für den Neubau der Grenzwaldbrücke nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen.