Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2008
Fassung: 10.04.2008
Artikel 9
Kündigung des Staatsvertrags
(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. 2Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Saarland den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. 4Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerks (Versorgungsauftrag), zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) 1Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Saarland beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Saarland wohnhaften Versorgungsempfänger des Versorgungswerks. 2Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) 1Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. 2Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. 3Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. 4Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestands des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert sich mit jedem seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. 6Bei der Verteilung des Vermögens sind im Saarland in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) 1Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. 2Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes erteilt.