Inhalt

Text gilt ab: 01.06.1979
Fassung: 07.05.1979
§ 8
1Das entsendende Land wird durch das anfordernde Land von allen Verbindlichkeiten freigestellt, die aus rechtmäßigen oder rechtswidrigen Eingriffen der entsandten Polizeikräfte in Rechte Dritter erwachsen. 2Für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Polizeikräfte steht das entsendende Land ein.