Inhalt
Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. § 66 des Polizeigesetzes von Baden-Württemberg, Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei).
[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I