Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 02.02.2021
Art. 3
Schlussbestimmungen
1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich ausgetauscht werden. 3Der Austausch erfolgt durch Zusendung der Ratifikationsurkunde an den Vertragspartner. 4Dieser Staatsvertrag tritt am ersten des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.