Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 02.02.2021
Art. 1
Gegenstand des Staatsvertrags
1. Gegenstand des Staatsvertrags sind die Planfeststellungen für die Verlegung L 2310/St 2315 bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke einschließlich der Streckenanpassungen, -umstufungen und der Baubehelfe und für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim-Kreuzwertheim.
2. 1Regelungen über die Planung, den Grunderwerb, die Durchführung des Neubaus/Ersatzneubaus, die Straßenbeleuchtung, die Aufteilung der Kosten für Planung und Ausführung des Vorhabens, den Baulastübergang nach Fertigstellung der Maßnahme sowie die zukünftige Erhaltung und Unterhaltung der jeweiligen Streckenabschnitte und der Bauwerke bleiben den
a.
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, der Gemeinde Collenberg und der Stadt Freudenberg (alte Mainbrücke in der Gemeinde/Stadt Collenberg/Freudenberg) sowie einem
b.
zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Landkreis Main-Spessart, dem Main-Tauber-Kreis, der Stadt Wertheim und dem Markt Kreuzwertheim (Mainbrücke im Markt Kreuzwertheim/Stadt Wertheim)
abzuschließenden Verwaltungsabkommen Vorbehalten. 2Kreuzungsrechtliche Fragen, insbesondere zu den Baukosten und dem Vorteilsausgleich, bleiben Kreuzungsvereinbarungen zwischen den Baulastträgern der Straßen und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Vorbehalten.
3. Die bereits bestehenden Planungsvereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern (Staatsbauverwaltung), dem Land Baden-Württemberg und dem Landkreis Main-Spessart für den Ersatzneubau der Mainbrücke Wertheim – Kreuzwertheim vom 27. März 2018, vom 18. Mai 2018 und vom 2. Oktober 2018 bleiben unberührt.