Inhalt

Text gilt ab: 01.05.2021
Fassung: 02.02.2021
Art. 2
Planfeststellung
1. 1Die Feststellungsentwürfe werden von der Staatsbauverwaltung des Freistaat Bayern für die gesamten Vorhaben nach den für die bayerische Staatsbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. 2Die Planungen erfolgen im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg.
2. Die Bayerische Staatsbauverwaltung beantragt die Planfeststellungen für die Gesamtmaßnahmen und vertritt die Planungen.
3. Für die jeweilige Maßnahme wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt.
4. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 BayVwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4, § 96 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg für die gesamten Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.
5. 1Die Regierung von Unterfranken führt die gesamten Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch. 2Dies gilt auch für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen auf baden-württembergischer Seite im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.
6. Die Regierung von Unterfranken erlässt die Planfeststellungsbeschlüsse.
7. Sind jeweils Planänderungen nach Erlass des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens erforderlich, gelten die in Nrn. 1 bis 6 getroffenen Regelungen.