Inhalt
§ 4
Sonderbestimmung für Altmitglieder
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.