Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2001
Fassung: 21.11.2000
Artikel 3
Übernahmebestand
Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
(2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung zugelassen.
(3) 1Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. 2Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags.

§ 2 Beitrag

(1) 1Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. 2Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.

§ 3 Leistungen

(1) Abweichend von § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Frühinvalidität ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.