Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 01.06.2017
Artikel 2
Grundlage und Maßstäbe
(1) Die Qualitätssicherung und -entwicklung muss insbesondere in Bachelor- und Masterstudiengängen durch die Einhaltung der Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet werden.
(2) 1Formale Kriterien sind Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofile, Zugangsvoraussetzungen und Übergänge zwischen Studienangeboten, Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen, Modularisierung, Mobilität und Leistungspunktesystem, Gleichstellung der Bachelor- und Masterstudiengänge zu den bisherigen Diplom-, Staatsexamens- und Magisterstudiengängen, Maßnahmen zur Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder Studiengangswechsel und von außerhochschulisch erbrachten Leistungen. 2 Artikel 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien gehören
1.
dem angestrebten Abschlussniveau entsprechende Qualifikationsziele eines Studiengangs unter anderem bezogen auf den Bereich der wissenschaftlichen oder der künstlerischen Befähigung sowie die Befähigung zu einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und Persönlichkeitsentwicklung,
2.
die Übereinstimmung der Qualifikationsziele mit einem schlüssigen Studiengangskonzept und seine Umsetzung durch eine angemessene Ressourcenausstattung, entsprechende Qualifikation der Lehrenden und entsprechende kompetenzorientierte Prüfungen sowie die Studierbarkeit unter Einbeziehung des Selbststudiums,
3.
auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Forschung befindliche fachlich-inhaltliche Standards,
4.
Maßnahmen zur Erzielung eines hinreichenden Studienerfolgs,
5.
Maßnahmen zur Geschlechtergerechtigkeit und zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung,
6.
das Konzept des Qualitätsmanagementsystems (Ziele, Prozesse und Instrumente) sowie die Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts.
(4) Hinsichtlich der Qualitätssicherung und -entwicklung ist das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule ihren Sitz hat, und im Falle einer Niederlassung das geltende Recht des Landes, in dem die Hochschule der Niederlassung ihren Sitz hat, zu beachten.