Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 01.06.2017
Artikel 11
Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.
(2) 1Dem Stiftungsrat gehören an:
1.
sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2.
fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3 Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. 4Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. 5Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.