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GlüStV 2021
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 29.10.2020
§ 6j
Unentgeltliche Angebote
(1) 1Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen im Internet dürfen unentgeltliche Unterhaltungsangebote, die mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und eines fehlenden Geldgewinns einem von ihnen veranstalteten oder vermittelten öffentlichen Glücksspiel entsprechen oder diesen Glücksspielen nachgebildet sind, nur Spielern anbieten, für die bei ihnen ein Spielkonto im Sinne des § 6a eingerichtet ist. 2Der Erlaubnisinhaber darf die Wahrnehmung dieser Unterhaltungsangebote ohne Spielkonto nicht ermöglichen. 3Satz 2 gilt entsprechend für die Ermöglichung der Teilnahme Minderjähriger und gesperrter Spieler.
(2) 1Bieten Veranstalter und Vermittler unentgeltliche Unterhaltungsangebote im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 an, die einem bestimmten öffentlichen Glücksspiel im Internet entsprechen oder insbesondere durch die Benennung oder die äußere Gestaltung, den Anschein erwecken einem bestimmten virtuellen Automatenspiel oder einem Online-Casinospiel zu entsprechen, hat das unentgeltliche Unterhaltungsangebot mit Ausnahme des nicht zu entrichtenden Entgelts und des fehlenden Geldgewinns dem öffentlichen Glücksspiel insgesamt zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Gewinnwahrscheinlichkeit und der Auszahlungsquote. 2Sofern bei dem öffentlichen Glücksspiel Gebühren oder ähnliche Abgaben zugunsten des Erlaubnisinhabers oder Dritten vom Spieler gezahlt werden müssen, sind diese bei unentgeltlichen Unterhaltungsangeboten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zu simulieren und anzugeben.